Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilprozessrecht: Anforderung an die Zulässigkeit einer Teilklage; Umfang eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Herausgabeklage
Normenkette
ZPO § 301 Abs. 1; BGB §§ 985, 242
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 12.10.2012; Aktenzeichen 1 O 28/10) |
Tenor
Das Teilurteil der 1. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 12.10.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und nehmen sich, da sie jeweils von einem Elternteil zu Erben bestimmt sind, mit Klage und Widerklage wechselseitig auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des anderen Elternteils in Anspruch. Die Beklagte (Widerklägerin) verlangt überdies mit ihrem Widerklageantrag Ziff. 2 Auskunft über den Stand und Verbleib des Hausstandes der Eltern, die bis zur Übersiedlung der Mutter, H ... B..., in ein Pflegeheim mehrere Wochen vor ihrem Tod am 7.11.2007 in der gemeinsamen Wohnung in der ... Str. 11 in H ..., allerdings in getrennten Zimmern, lebten.
Der Vater der Parteien, O ... B..., erstritt am 3.7.2009 ein rechtskräftiges Teilurteil, mit dem die Beklagte zur Auskunftserteilung in Form eines notariellen unter seiner Beiziehung erstellten Nachlassbestandsverzeichnisses und zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung betreffend die im Auftrag der Eltern durchgeführten Geschäfte verurteilt wurde. Die Kläger, die nach dem Tod des Vaters am 20.4.2010 den Rechtsstreit weitergeführt hatten, erstritten am 29.6.2011 ein Teilanerkenntnisurteil in Bezug auf die klageerweiternd geltend gemachte Auskunft über von der Mutter an die Beklagte gemachte Schenkungen.
Die Beklagte, die zunächst mit Schriftsatz vom 22.5.2009 Widerklage auf Auskunftserteilung über den Bestand des gemeinsamen Hausrates und Inventars der elterlichen Wohnung verlangt hatte, erweiterte ihre Widerklage mit Schriftsatz vom 11.1.2012 (Bl. 184 ff. d.A.) auf Auskunftserteilung betreffend den Nachlass des Vaters in Form eines notariell aufzunehmenden Bestandsverzeichnisses unter ihrer Anwesenheit (Widerklageantrag Ziff. 1) und begehrte nunmehr mit Widerklageantrag Ziff. 2 Auskunft über Stand und Verbleib des gemeinsamen Hausstandes der Eltern durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter ihrer Anwesenheit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Mit Teilurteil vom 22.10.2012 hat das LG die Kläger antragsgemäß zur Auskunftserteilung gemäß dem Widerklageantrag Ziff. 1 verurteilt. Den Widerklageantrag Ziff. 2 hat es als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch beruhe auf § 2314 BGB. Bereits aus der Vorschrift des § 2313 Abs. 2 BGB ergebe sich, dass ein Fall der Unmöglichkeit nicht bereits dann vorliege, wenn die Auskunft über eine der Höhe nach ungewisse Forderung erteilt werden soll. Den Klägern stünde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch nicht zu. Es fehle am Erfordernis der Konnexität der Ansprüche, die auf zwei unterschiedlichen Erbfällen beruhten und rein zufällig miteinander verknüpft seien, nämlich dadurch, dass jeder der Erblasser je einen Zweig der Familie zum Erben bestimmt und den andern von der Erbschaft ausgeschlossen habe. Selbst wenn man dies anders sähe, schiede ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Zwecks des § 273 BGB, den Schuldner zu sichern und dem Gläubiger mittelbar zur Erfüllung zu zwingen, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch, wie er hier vorliege, aus. Überdies führte ein Zurückbehaltungsrecht bei wechselseitig bestehenden Auskunftsansprüchen letztlich zu einer Blockadesituation.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht die Unzulässigkeit des Teilurteils rügen. Im Hinblick auf den den Hausrat betreffenden Auskunftsanspruch machen sie den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit geltend und halten daran fest, dass die von ihnen verlangte Auskunftserteilung wegen der von der Beklagten noch nicht erteilten Auskunft unmöglich sei. Der Beklagten sei die Berufung auf einen eigenen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben verwehrt.
Die Kläger (Widerbeklagten) beantragen, das Teilurteil des LG Neuruppin vom 12.10.2012 aufzuheben und den Rechtsstreit an das LG Neuruppin zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Widerklage abzuweisen, höchst hilfsweise, ihnen unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 20.4.2010 verstorbenen O. B. vorzubehalten.
Die Beklagte (Widerklägerin) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und macht geltend, sie habe mit dem notariell...