Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.10.2006; Aktenzeichen 14 O 309/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 18.10.1975 verstorbenen F... W..., geb. S..., bestehend aus

  • a)

    M... D... zu 1/5

  • b)

    der G... B.../A... R.../J... R... als Erben der M... R... zu insgesamt 1/5

  • c)

    der D... W... als Erbin der A... H... zu 1/5

  • d)

    der D... W... als Erbin der E... Sch... zu 1/5

  • e)

    dem H... S... als Erbe von P... S... zu 1/5

53.047,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2001

zur gesamten Hand zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Erben der am 19.1.2007 verstorbenen ursprünglichen Klägerin. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch Schriftsatz vom 27.4.2007 nehmen sie den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Erben der ursprünglichen Klägerin, der Miterbin zu 1/5 nach der am 18.10.1975 verstorbenen F... W..., geb. S..., auf Herausgabe des Nachlasses an die im Tenor näher bezeichnete Erbengemeinschaft in Anspruch.

Durch Beschluss vom 23.7.1999 - 10 VI 227/99 Amtsgericht Eisenhüttenstadt - hatte die Rechtspflegerin den Beklagten zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben der verstorbenen F... W... bestellt. Zum Nachlass der Verstorbenen gehörte ein Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundbesitz in M... sowie ein Guthaben über umgerechnet 4.862,61 EUR auf einem bei der Gesellschaft ... mbH (im folgenden G...) unterhaltenen Konto. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger veräußerte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom 17.4.2001 mit Genehmigung des Nachlassgerichts den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz. Den dafür erzielten Kaufpreis abzüglich der daraus abzulösenden Aufbauhypotheken von 221.276,79 DM zog er auf ein von ihm verwaltetes bei der D... Bank unter der Nummer 0300588400 geführtes Nachlasskonto ein. Für seine Tätigkeit bewilligte das Nachlassgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 16.8.2001 eine Nachlasspflegervergütung in Höhe von 12.505,29 DM und durch Beschluss vom 2.10.2001 eine Pflegervergütung in Höhe von 441,29 DM, insgesamt 12.946,29 DM. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 6.5.2002 wurde der Beklagte von seinem Amt als Nachlasspfleger entpflichtet und Rechtsanwalt He... zum neuen Nachlasspfleger bestellt. Diesem händigte der Beklagte Unterlagen betreffend bei der D... Bank geführter, von ihm verwalteter Konten aus, die insgesamt ein Guthaben von knapp 97.000 EUR auswiesen. Diese lauteten auf die Namen L... (Kontonummer 2604300588402; Guthaben 66,78 EUR), K... (Kontonummer 2604300588403, Guthaben 26.318,04 EUR) und J... (Kontonummer 2604300588404, Guthaben 70.395,64 EUR).

Nach Ermittlung der Erben hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft durch Beschluss vom 1.9.2003 auf.

Nachdem die ursprüngliche Klägerin ihren Anspruch zunächst unter Abzug der Grundstücksbelastungen, Nachlassvergütung sowie einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 1.750 DM auf 25.312,77 DM, entspricht 12.942,21 EUR beziffert und entsprechende Verurteilung zur Zahlung an sich beantragt hatte, hat sie die Klage umgestellt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 18.10.1975 verstorbenen F... W..., geb. S..., bestehend aus

  • a)

    der Klägerin als Erbin des M... S... zu 1/5

  • b)

    der G... B.../A... R.../J... R... als Erben der M... R... zu insgesamt 1/5

  • c)

    der D... W... als Erbin der A... H... zu 1/5

  • d)

    der D... W... als Erbin der E... Sch... zu 1/5

  • e)

    dem H... S... als Erbe von P... S... zu 1/5

53.916,88 EUR zur gesamten Hand zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2001.

Die Streithelferin hat sich ihrem Antrag angeschlossen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, den aus der Veräußerung des Hausgrundstücks unter Berücksichtigung der damit abzulösenden Aufbauhypothek erzielten Verkaufserlös vereinnahmt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei er trotz unklaren Verbleibs des Geldes verpflichtet, dieses herauszugeben. Sein Einwand, es habe an der erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung bei Empfangnahme der Gelder gefehlt, sei unerheblich. Über die dem Beklagten zuerkannten Nachlasspflegervergütungen und die unstreitig bereits geleistete Zahlung seien weitere Abzüge unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für den Nachlass in Höhe von 5.529,07 DM und 33,75 DM nicht zu berücksi...

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