Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 360/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.920 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt gegenüber der Beklagten die Feststellung des Fortbestandes einer bei dieser abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung, nachdem diese mit Schreiben vom 25.03.2015 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt und die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung des Vertrages erklärt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage auf Feststellung sei unbegründet, da die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien durch ihre Anfechtungserklärung mit oben genanntem Schreiben gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB beendet habe. Die Beklagte sei zur Anfechtung nach §§ 123 Abs. 1, 22, 19 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt gewesen, da die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigenobliegenheit verletzt habe, indem sie die Beklagte durch die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen in ihrem Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 03.12.2013 getäuscht und dabei arglistig gehandelt habe. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG habe es der Klägerin als Antragstellerin oblegen, ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrages erheblich seien und nach denen der Versicherer in Textform gefragt habe, anzuzeigen. Zwischen den Parteien sei nicht im Streit, dass der Versicherungsantrag vom 03.12.2013 zu den dort gestellten Gesundheitsfragen falsche Angaben enthalten habe. Dort sei nicht angegeben worden, dass die Klägerin fast täglich Migräne mit Aura habe. Des Weiteren sei die Kürettage und der Umstand, dass die Klägerin seit 1992 alle 2 Jahre jeweils bei demselben Therapeuten eine Psychotherapie absolviere, nicht angegeben worden. Diese verschwiegenen Umstände seien gefahrerheblich. Die vorgenannten Erkrankungen seien im besonderen Maße dazu geeignet, das versicherte Risiko, nämlich die Krankheitstage, zu erhöhen und auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen. Die Beklagte habe dargelegt, dass nach den geltenden Risikoprüfungsgrundsätzen eine psychische Erkrankung sowie Migräne in keinem Fall versicherbar gewesen seien. Die in den falschen Angaben liegende Täuschung der Beklagten habe die Klägerin auch selbst begangen. Dies ergebe sich ohne weitere Beweisaufnahme unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, wonach sie den Versicherungsantrag auf den Seiten 1, 4 und 7 unterschrieben habe, ohne dass ihr die auf Seite 3 befindlichen Gesundheitsfragen mündlich oder schriftlich gestellt worden seien. Wer aber einen Antrag, den er bewusst nur teilweise erhalten habe, mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gebe, müsse den Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Antrag abredewidrig ausgefüllt werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Zeugin L... über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin informiert worden wäre. Die Klägerin habe auch arglistig gehandelt. Der Klägerin sei nach ihrem Vortrag bewusst gewesen, dass Gesundheitsfragen Gegenstand des Antrags seien. Ihr müsse daher ebenfalls bewusst gewesen sein, dass die vollständige Kenntnis ihrer gesundheitlichen Situation dazu geführt hätte, dass die Beklagte den Antrag nicht annehmen würde. Es entlaste sie nicht, dass sie die Gesundheitsfragen zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen habe. Durch das blinde Unterschreiben des vorausgefüllten Antragsformulars habe die Klägerin die Möglichkeit der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen nicht ausschließen können. Sie habe vor Augen gehabt, dass sie den Antrag nicht vollständig erhalten habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.11.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam am 09.12.2016 Berufung eingelegt und diese am 09.01.2017 mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin ficht das Urteil des Landgerichts Potsdam in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, das Landgericht habe nicht beachtet, dass die gemäß § 19 Abs. 1 VVG gesetzlich vorgeschriebene Textform der Befragung zu den dem Versicherungsnehmer bekannten Gefahrumstände nicht eingehalten worden sei. Weder habe die Beklagte durch die Zeugin L... die von ihr behaupteten Gesundheitsfragen am Telefon gestellt, noch seien der Klägerin die Gesundheitsfragen durch Übersendung zur eigenen Lektüre in der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht worden. Eine ordnungsgemäße Befragung in Textform sei auch deshalb auszuschließe...