Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht trotz Kontrahierungspflicht zum Basistarif

 

Normenkette

VVG § 19

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.07.2014; Aktenzeichen 2-23 O 203/13)

BGH (Aktenzeichen IV ZR 363/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen IV ZR 372/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.516,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 187 ff., 188 - 192 d.A.) verwiesen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.03.2013 von dem Versicherungsvertrag gemäß § 19 VVG zurücktreten können, da der Kläger in dem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung vom 29.12.2011 vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt habe. Er habe falsche bzw. unvollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, weil er die bei Herrn A und B durchgeführten Untersuchungen nicht bei den "Angaben zum Gesundheitszustand" im Antragsformular eingetragen habe. Dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass die Untersuchungen und Behandlungen einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG darstellten. Unerheblich sei, ob dem Kläger die ärztlichen Diagnosen bekannt gewesen seien. Würden nach einer erstmaligen Untersuchung weitere Untersuchungen bzw. Behandlungen angeordnet, so dürfe der Untersuchte nicht davon ausgehen, gesund zu sein. Die falschen Angaben seien dem Kläger auch dann zuzurechnen, wenn die Fragen dem Kläger von dem Zeugen 1 nicht richtig erläutert worden seien. Bei dem Zeugen 1, der mit dem Kläger den Antrag ausgefüllt habe, habe es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um einen Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG und nicht - wie vom Kläger vorgetragen - um einen Versicherungsvertreter gehandelt. Der Antrag des Klägers wäre durch die Beklagte in Kenntnis der vorgenannten Diagnosen nicht angenommen worden. Dies ergebe sich aus der Beweisaufnahme vom 25.03.2014, insbesondere aus der Aussage der Zeugin 2. Nach dem wirksamen Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag bestehe kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Krankheitskostenrechnungen, die sämtlich im Zusammenhang mit den rücktrittsrelevanten Diagnosen stünden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt, das LG habe seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht gewürdigt, dass er immer davon ausgegangen sei, die ärztlichen Untersuchungen seien ohne Befund geblieben. Die Beweiswürdigung des LG sei fehlerhaft, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zeugin 2 nicht habe angeben können, seit wann denn die von ihr beschriebenen Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten angewandt worden seien, ob sie bei Abschluss des Vertrages Geltung beansprucht hätten. Da der Rücktritt der Beklagten nur ex nunc wirke, bestehe der Anspruch des Klägers auf Erstattung der streitgegenständlichen Arztrechnungen ungeachtet seiner Rechtswirksamkeit.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 23.07.2014,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.142,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.04.2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr ... durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst worden sei, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbestehe;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die C Rechtsschutzversicherung, Stadt1, 946,43 EUR sowie an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Auf einen rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 03.11.2014 (Bl. 269 ff. d.A.) hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 01.12.2014 (Bl. 276 ff. d.A.) und vom 07.04.2015 (Bl. 332 ff. d.A.) ergänzend zu ihren Risikoprüfungsgrundsätzen vorgetragen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Wie das LG zu Recht angenommen hat...

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