Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 5.2 F 493/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen monatlichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:
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an die Klägerin zu 1.
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306 EUR für August 2006,
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218 EUR für September 2006,
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2 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2006,
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3 EUR für die Monate Januar bis März 2007,
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2 EUR für die Monate April bis Juni 2007,
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19 EUR für die Monate Juli bis September 2007,
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107 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2007,
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378 EUR ab Januar 2008,
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an die Klägerin zu 2.
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306 EUR für die Monate August und September 2006,
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40 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2006,
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52 EUR für die Monate Januar bis März 2007,
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44 EUR für die Monate April bis Juni 2007,
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118 EUR für die Monate Juli und August 2007,
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59 EUR für die Monate September bis Dezember 2007,
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302 EUR ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten werden die Klägern 11 % und dem Beklagten 89 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Kindesunterhalt ab August 2006 in Anspruch.
Die beiden am ... 1986 geborenen Klägerinnen sind Zwillinge. Sie besuchten das ...-Gymnasium in F... und legten im Juli 2006 das Abitur ab. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte an sie monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 146,5 % des Regelbetrages.
Die Klägerin zu 1. nahm im September 2006 eine Ausbildung zur Ergo-Therapeutin in D... auf. Die Klägerin zu 2. befindet sich seit Oktober 2006 in einer Ausbildung zur medizinischtechnischen Laborantin in E.... Sie lebt, anders als die Klägerin zu 1., weiterhin im Haushalt ihrer Mutter in F....
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung seiner Widerklage verurteilt, Unterhalt, wie folgt, zu zahlen:
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an die Klägerin zu 1. ab Oktober 2006 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 252 EUR, unter Anrechnung folgender Zahlungen: am 6.10.2006 und 3.11.2006 jeweils 100 EUR, am 13.11.2006 246 EUR für Oktober und November 2006, von Dezember 2006 bis Februar 2007 monatlich 223 EUR, sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 538 EUR und zwar unter Teilanerkenntnis rückständigen Unterhalts in Höhe von 182 EUR und monatlichen Unterhalts ab Oktober 2006 in Höhe von 225 EUR
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an die Klägerin zu 2. ab Oktober 2006 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 EUR, unter Anrechnung folgender Zahlungen: am 6.10.2006 und am 3.11.2006 jeweils 100 EUR, am 13.11.2006 332 EUR für Oktober und November 2006, von Dezember 2006 bis Februar 2007 monatlich 223 EUR, sowie rückständigen Unterhalt von 554 EUR und zwar unter Teilanerkenntnis monatlichen Unterhalts ab Oktober 2006 in Höhe von 109 EUR.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen erst abgesetzt, nachdem es sein Nettoeinkommen bereits um Aufwendungen für die Krankenkasse und die zusätzliche Altersvorsorge bereinigt habe.
Seine Altersvorsorgebeiträge habe das Amtsgericht unzutreffend nicht in vollem Umfang berücksichtigt.
Auf Seiten der Mutter der Klägerinnen habe das Amtsgericht Nebeneinkünfte zu Unrecht als überobligatorisch unberücksichtigt gelassen. Die von ihr geltend gemachten Beiträge für eine Kapitallebensversicherung könnten nicht als zusätzliche Altersvorsorge Berücksichtigung finden.
Der Bedarf der Klägerin zu 2., die noch im Haushalt ihrer Mutter lebe, könne schon wegen der ersparten Wohnkosten nicht höher liegen als der Bedarf der Klägerin zu 1., die in D... wohne. Ausbildungsbedingte Aufwendungen, die das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin zu 2. unterstellt habe, habe diese nicht substanziiert vorgetragen.
Mit Rücksicht darauf, dass die Abiturzeugnisse im Juni 2006 überreicht worden seien, hätten die Klägerinnen vor Aufnahme ihrer Berufsausbildungen im September bzw. Oktober 2006 ihren Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst decken müssen.
Er sei im Übrigen nicht wirksam in Verzug gesetzt worden, weil der Unterhaltsanspruch mangels ausreichender Informationen über die Einkünfte der Mutter nicht fällig gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Auch den Streitwert habe das Amtsgericht nicht richtig festgesetzt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache, wie folgt, für erledigt erklärt haben: