Verfahrensgang
AG Bernau (Entscheidung vom 06.12.2006; Aktenzeichen 6 F 96/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 6. Dezember 2006 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 25. November 2004 betreffend die Kinder N... (Urk.- Reg.-Nr. 626/2004) und M... (Urk.-Reg.-Nr. 625/2004) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen,
- für N...
257 EUR |
von Juli 2005 bis Februar 2006 |
240 EUR |
von März 2006 bis Juni 2007 und |
237 EUR |
ab Juli 2007 |
abzüglich von Juli 2005 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 223 EUR,
zuzüglich 6,37 % Zinsen auf den auf die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 entfallenden Unterhaltsteilbetrag von insgesamt 272 EUR seit dem 1. Februar 2006,
- für M...
224 EUR |
von Juli 2005 bis Februar 2006 |
199 EUR |
von März bis November 2006 |
240 EUR |
von Dezember 2006 bis Juni 2007 und |
237 EUR |
ab Juli 2007 |
abzüglich von Juli 2005 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 171 EUR,
zuzüglich 6,37 % Zinsen auf den auf die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 entfallenden Unterhaltsteilbetrag von insgesamt 224 EUR seit dem 1. Februar 2006.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 1.159 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem seit dem 6.12.2006 von ihr geschiedenen Ehemann, Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder N..., geboren am ... 1997, und M..., geboren am ... 2000.
Der Beklagte verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunden vom 25.11.2004, ab 11/04 monatlichen Unterhalt von 223 EUR für N... und von 171 EUR für M... zu zahlen. Die Klägerin forderte den Beklagten durch Schreiben vom 8.6.2005 auf, ab 7/05 höheren monatlichen Unterhalt zu zahlen, und zwar für N... 257 EUR und für M... 213 EUR. Sie ging von einem Einkommen des Beklagten von 1.893 EUR aus und entnahm den Unterhaltsbetrag der nächst höheren Einkommensgruppe. Dieses Begehren hat die Klägerin in erster Instanz weiterverfolgt, der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat die Klage durch das am 6.12.2006 verkündete Urteil abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, vom Einkommen des Beklagten dürfe die Rate für den während der Ehe aufgenommenen Pkw-Kredit von 190 EUR nicht abgezogen werden, weil dieser Kredit umgeschuldet worden und in einem anderen Kredit mit höherem Darlehensbetrag aufgegangen sei. Der ursprüngliche Kredit habe der Finanzierung eines gemeinsam genutzten, großen Fahrzeugs gedient, das die Familie benötigt habe. Ein solcher Bedarf bestehe nicht mehr. Vom Beklagten könne daher verlangt werden, die Belastung zu verringern. Zudem sei eine Höherstufung gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 25.11.2004, betreffend die Kinder N... (Urk.- Reg.-Nr. 626/2004) und M... (Urk.-Reg.-Nr. 625/2004) zu verurteilen, an sie folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen,
- für N...
257 EUR |
von Juli 2005 bis Februar 2006 |
240 EUR |
ab März 2006 |
abzüglich gezahlter 223 EUR monatlich |
von Juli 2005 bis Oktober 2007, - für M... |
224 EUR |
von Juli 2005 bis Februar 2006 |
199 EUR |
von März bis November 2006 |
240 EUR |
ab Dezember 2006 |
abzüglich gezahlter 171 EUR monatlich |
von Juli 2005 bis Oktober 2007 |
darüber hinaus auf den Unterhaltsrückstand von 272 EUR für N... und denjenigen von 224 EUR für M... Zinsen von 6,37 % seit dem 1.2.2006,
und das angefochtene Urteil dementsprechend abzuändern.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung
und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin, die das vor der Scheidung der Parteien als Prozessstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB eingeleitete Unterhaltsverfahren ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Ehescheidung fortsetzen darf (s. dazu Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1629, Rz. 11), ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten für die Kinder N... und M... für die Zeit ab Juli 2005 höheren Unterhalt, als durch Jugendamtsurkunden tituliert, verlangen. Die Jugendamtsurkunden vom 25.11.2004 sind daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern, § 323 Abs. 1 und 4 ZPO.
Der Beklagte muss für seine Kinder gemäß §§ 1601 ff. BGB Unterhalt in dem von der Klägerin begehrten Umfang zahlen. Lediglich für die Zeit ab Juli 2007 ist der Unterhaltsbetrag aufgrund der von diesem Zeitpunkt an geltenden Tabelle (Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2007) um 3 EUR je Kind geringer als beantragt. Aufgrund seines Einkommens ist der Beklagte auch in der Lage, den verlangten Unterhalt zu zahlen.
Wie sich aus den vorliegenden Be...