Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersuchungs- und Rügepflichten beim Kauf von Betonfertigteilen
Normenkette
BGB § 441 Abs. 1, 3, § 651
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.04.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grundlage des am 23.12.2008 per Handschlag geschlossenen Vertrages gemäß Schlussrechnung vom 12.4.2010 auf Zahlung der Vergütung für die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen für das Bauvorhaben Erweiterung "..." Center in Anspruch.
Ursprünglich waren mit der Errichtung des Erweiterungsbaus "T. l" des ...-Centers u.a. folgende Unternehmen befasst:
Die Beklagte war von dem ursprünglichen Bauherrn (wohl) als Generalübernehmerin eingesetzt. Diese hatte die A. Z "T." (im erstinstanzlichen Urteil mit A. Center bzw. A. bezeichnet), bestehend aus der Z. GmbH und der B. GmbH (im Folgenden A. Z./B.), als Generalunternehmerin beauftragt, die ihrerseits wiederum die Klägerin mit der Lieferung der Betonfertigteile und die Montage-A. (Klägerin im Rechtsstreit 4 U 70/11), bestehend aus der a. Montage GmbH und der M. GmbH, mit der Montage der Betonfertigteile beauftragte. Die Tragwerksplanung oblag ursprünglich der S. Tragwerksplanung GmbH; die Objektbetreuung dem Büro Al. Die Beklagte hatte darüber hinaus die D. GmbH, Geschäftsführer D. F..., baubegleitend mit der Überprüfung jedenfalls in Bezug auf die statischen Belange beauftragt.
Am 2.12.2008 kündigte die A. Z./B. den Generalunternehmervertrag gem. § 648a BGB mit der Folge, dass auch die Vertragsverhältnisse zwischen dieser und der Klägerin sowie der Montage-A. beendet wurden. In welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt die Betonteile bereits geliefert worden waren, ist unklar.
Am 23.12.2008 beauftragte die Beklagte die Klägerin und ebenso die Montage-A. mit der Fortführung der Arbeiten.
Im Januar und Februar 2009 wurden durch die Klägerin weitere Fertigteile nach der bisherigen Konstruktion unverändert hergestellt, geliefert und durch die Montage-A. in der Folgezeit montiert.
Am 14. und 27.1.2009 fanden Planungsbesprechungen statt, deren Gegenstand u.a. auch die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen (angeblich) mangelhaften hohen Durchbiegungen der Dach-Unterkonstruktion waren.
Nachdem die Klägerin unter dem 22.7.2009, der Beklagten zugestellt am 28.8.2009, Klage auf Zahlung einer Abschlagsrechnung i.H.v. 200.000 EUR erhoben hatte, forderte die Beklagte sie mit Schreiben vom 23.9.2009 unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln auf. Die Klägerin ihrerseits stellte ihre Einstandspflicht in Abrede.
Die Klägerin rechnete ihre Lieferungen und Leistungen unter dem 12.4.2010 i.H.v. 838.513,90 EUR ab und hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9.9.2010 entsprechend erweitert.
In der Folgezeit wurde auch der zwischen der Beklagten und dem Hauptauftraggeber geschlossene Vertrag gekündigt. Das Bauvorhaben wurde durch die Z. GmbH fertig gestellt, durch den neuen Eigentümer (wohl die Fa. EE., die das Objekt von einem Insolvenzverwalter übernommen haben soll) abgenommen und in Betrieb genommen, ohne dass eine Sanierung erfolgt ist, d.h. ohne dass die angeblichen Mängel der klägerischen Leistungen beseitigt worden sind.
Die Beklagte macht geltend, der Kaufpreis sei wegen vermeintlicher Mängel der Betonteile auf "Null" gemindert, wobei sie teils die Kosten für die Sanierung aller drei Bauteile, teils Wertminderungen in Ansatz bringt und insgesamt 1.060.000 EUR errechnet. Sie hat vorgetragen, Hauptträger und Pfetten wiesen unzulässig hohe Toleranzabweichungen vom Sollmaß auf, die lastbringenden Konsolen der Hauptträger und Pfetten sowie die lastabnehmenden Konsolen der Hauptträger seien mit erheblichen Toleranzabweichungen und nicht entsprechend der Statik gefertigt worden und schließlich seien die Bügelschlösser der Rundstützen mangelhaft und entsprächen nicht den Regeln der DIN 1045-1. Die Klägerin hafte für die Mängel sowohl der gelieferten Betonfertigteile als auch der Montage ungeachtet der Frage, ob diese Lieferungen/Leistungen bis zum 2.12.2008 oder danach beträfen, denn sie habe in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 23.12.2008 eine umfassende Gewährleistung auch für die von ihr bis zum 2.12.2008 (noch im Auftrag der A. Z./B.) erfolgten Altlieferungen und die Gewährleistung für die von der Montage-A. erbrachten Leistungen als Gesamtschuldnerin mit dieser übernommen. Die Klägerin sei im Rahmen der ihr - unstreitig - obliegenden Werksplanung verpflichtet gewesen, die Tragwerksplanung in eigener Verantwortung zu überprüfen. Ihrer eigenen Prüfungspflicht sei sie - die Beklag...