Normenkette

BGB § 355 Abs. 1 S. 1, § 495 Abs. 1

 

Tenor

Das erstinstanzliche Urteil wird hinsichtlich des Feststellungstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern zu Nr. X kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2016, Az. 1 O 286/15, teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 5.274,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Kläger als Gesamt-schuldner 3/5 zu tragen und die Beklagte 2/5. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2015 erklärten (vgl. Anlage K4, Bl. 33 f. d.A.) Widerrufen ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen mit Datum vom 30.08./02.09.2005 gerichteten Willenserklärungen und dabei zugleich erklärten Aufrechnungen der jeweiligen Rückabwicklungsforderungen (vgl. Anlagen K1/B1, Bl. 15 ff./200 ff. d.A.) sowie nach vorgerichtlicher Zahlung der Kläger am 31.08.2015 in Höhe von 30.845,86 EUR auf das Darlehen mit der Endnummer Y und nach im Prozess am 31.10.2016 erfolgter Zahlung in Höhe von 76.000 EUR auf das Darlehen mit der Endnummer X im Wesentlichen noch um aus Sicht der Kläger offene Zahlungsansprüche zu ihren Gunsten wegen insoweit geleisteter Überzahlungen sowie um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz über die vom Landgericht zugesprochene Höhe hinaus zunächst weiterverfolgten und nach vollständiger Darlehensablösung einseitig für erledigt erklärten Hilfswiderklage.

Das Landgericht hat mit seinem am 13.12.2016 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil die Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses bezüglich des im Prozessverlauf abgelösten Darlehens mit der Endnummer X festgestellt (vgl. Klageantrag zu 1.). Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Kläger bezüglich des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y einen Überzahlungsbetrag von 1.862,15 EUR nebst Zinsen zu erstatten (vgl. Klageantrag zu 4.). Im Übrigen hat es die Klage, gerichtet auf negative Feststellung, dass die Restforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer X höchstens 55.877,82 EUR beträgt (vgl. Klageantrag zu 2.), sowie auf positive Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz von etwaigen Schäden wegen des diesbezüglich nicht akzeptierten Widerrufs verpflichtet ist (vgl. Klageantrag zu 3.), abgewiesen. Weiterhin hat es auf die Hilfswiderklage der Beklagten die Kläger wegen des Darlehens mit der Endnummer X zur Zahlung von 70.822,14 EUR nebst Zinsen verurteilt - davon in Höhe von 56.217,75 EUR auf ein entsprechendes Anerkenntnis der Kläger - und die weitergehende Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussfristen für die Widerrufserklärungen wegen jeweils nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht abgelaufen gewesen seien; der Ausübung der Widerrufsrechte habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegengestanden. Dem Zahlungsantrag der Kläger wegen behaupteter Überzahlung des Darlehens mit der Endnummer Y hat es lediglich in Höhe von 1.862,15 EUR stattgegeben, weil der von den Klägern erstattet verlangte Betrag von 8.956,69 EUR nur in dieser Höhe - insbesondere mit Blick auf von der Beklagten geltend gemachte Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag - begründet und im Übrigen - insbesondere mit Blick auf von den Klägern im Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemachte höhere eigene und für die Beklagte wegen gezahlter Bereitstellungszinsen geringer angesetzte Nutzungswertersatzansprüche - übersetzt sei. Den auf Feststellung einer Restforderung gerichteten negativen Feststellungsantrag zu 2. hat es wegen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage als unzulässig und den auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Antrag zu 3. als unbegründet angesehen. Der sich spiegelbildlich zu dem negativen Feststellungsantrag zu 2. verhaltenden Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht unter anderem wegen zu Unrecht geltend gemach...

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