Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird jeweils unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.04.2016 - Az. 8 O 105/15 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.234,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 23.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Widerklage in Höhe von 16.668,84 EUR und weiteren 10.945,75 EUR jeweils nebst Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 58 % zu tragen und die Beklagte 42 %. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner allein zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach vorgerichtlich von den Klägern mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 30.12.2014 erklärten (vgl. Anlage K3, Bl. 43 ff. d.A.) - und von der Beklagten in der Berufungsinstanz nunmehr als wirksam akzeptierten - Widerrufen ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen (vgl. Anlagen K1/K2, Bl. 25 ff. d.A.) sowie nach zwischenzeitlicher Ablösung der nach Verrechnung zur Rückzahlung noch offenen Darlehensbeträge durch Zahlungen der Kläger am 13.06.2018 in Höhe von 134.468,40 EUR auf das Darlehen mit der Endnummer 412 und in Höhe von 63.131,80 EUR auf das Darlehen mit der Endnummer 375 (im Folgenden auch KfW-Darlehen) im Wesentlichen noch um aus Sicht der Kläger offene Zahlungsansprüche zu ihren Gunsten wegen insoweit geleisteter Überzahlungen sowie um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz - über die vom Landgericht zugesprochene Höhe hinaus - weiterverfolgten und nach Darlehensablösung einseitig für erledigt erklärten Widerklage.

Das Landgericht hat mit seinem am 22.04.2016 verkündeten Urteil die Entstehung von Rückabwicklungsverhältnissen bezüglich der beiden Darlehensverträge gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Ausschlussfristen für die Widerrufserklärungen wegen jeweils nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch nicht abgelaufen gewesen seien. Es hat ferner zu 3. und 4. festgestellt, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1 a.F., 346 ff. BGB nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus den Rückgewährschuldverhältnissen und unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Kläger auf die widerrufenen Darlehensverträge zum 31.01.2016 noch Zahlbeträge von 120.603,26 EUR (Endnummer 412) und 55.637,99 EUR (Endnummer 375) nebst jeweiligen Zinsen seit dem 10.08.2015 schulden. Im Übrigen hat es die Klage wegen der von den Klägern in geringerer Höhe zur negativen Feststellung beantragten Restschuldbeträge unter Hinweis auf die ihnen - entgegen ihrer Auffassung - nur in Höhe von 2,5 (anstatt 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehenden Nutzungswertersatzansprüche abgewiesen. Mit der Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht zudem die weiteren beiden Feststellungsbegehren der Kläger gemäß Anträgen zu 5. und 6., gerichtet auf Feststellung des Verzuges der Beklagten "mit der Rückabwicklung des [jeweiligen] Darlehensvertrages" sowie der Haftung der Beklagten für etwaige Schäden wegen einer erst nach dem 16.01.2015 erfolgenden Rückabwicklung der Darlehensverträge, mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO verneint. Der sich spiegelbildlich zu den negativen Feststellungsanträgen der Kläger verhaltenden Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht unter Abweisung im Übrigen ebenfalls nur in der festgestellten Höhe zur Zahlung - Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die von den Klägern zur Sicherung der Darlehen begebenen erstrangigen Grundschuld auf ihrem Wohngrundstück - stattgegeben. Zur Abweisung der von der Beklagten überschießend in Höhe von 140.739,69 EUR (Darlehensendnummer 412) und in Höhe von 65.770,02 EUR (Darlehensendnummer 375) geltend gemachten Widerklage hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte nach Ablauf der in den Widerrufsschreiben gesetzten Akzeptanzfrist ab dem 15.01.2015 gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden habe, wonach weitere Nutzungswertersatzansprüche ihrerseits für das jeweils noch überlassene Darlehenskapital ausschieden. Im Übrigen hat es zur Berechnung der Höhe der Widerklageforderung - entsprechend der Hilfsaufrechnung der Beklagten und unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Zahlungen der Kläger - die ...

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