Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 11 O 467/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.8.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) - 11 O 467/02 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Pkw Opel Astra Caravan, Fahrzeugident-Nr. ..., an den Kläger 10.750 EUR abzgl. eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt errechnet:
0,1102 EUR × Differenz aus Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte und dem Tachometerstand im Zeitpunkt der Veräußerung von 87.000 km.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw Opel Astra Caravan im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.750 EUR vom 31.8.2002 bis zum 5.11.2003, aus 9.275,52 EUR vom 6.11.2003 bis zum 21.2.2005 und aus 8.138,26 EUR seit dem 22.2.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 331,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.8.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 %, die Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die einen Kfz-Meisterbetrieb unterhält und mit Gebrauchtwagen handelt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Die Parteien schlossen am 27.3.2002 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Astra Caravan (Bl. 9 d.A.) mit einem Kilometerstand von ca. 87.000 km. In diesem Vertrag heißt es zunächst vorgedruckt, das Fahrzeug werde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Handschriftlich ist weiter eingetragen "3 Jahre Garantie". Die Beklagte erklärte in der Vertragsurkunde, ihr seien keine Unfallschäden bekannt. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 11.700 EUR brutto. Gleichzeitig schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der C.-Bank zur Finanzierung des vereinbarten Kaufpreises einen Darlehensvertrag (Bl. 10 d.A.). Hinsichtlich dieser Willenserklärung erklärten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 5.4.2002 den Widerruf (Bl. 11 d.A.).
Am 8.4.2002 schlossen die Parteien über das Fahrzeug einen mündlichen Kaufvertrag ab. An diesem Tag bezahlte der Kläger 10.750 EUR in bar, die Beklagte händigte ihm das Fahrzeug aus, behielt den Fahrzeugbrief jedoch in ihrem Besitz.
Mitte Juni 2002 ließ der Kläger an dem Fahrzeug die defekte Lichtmaschine gegen Zahlung eines Betrages von 331,20 EUR erneuern (Bl. 12 d.A.). Außerdem erteilte er am 14.6.2002 einen Auftrag zur Begutachtung des Fahrzeugs. Für das Gutachten (Bl. 13-43 d.A.) bezahlte er einen Betrag von 382,83 EUR. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Kläger beim Kauf Lackbeschädigungen bekannt waren (Bl. 18 d.A.). Der vom Kläger beauftragte Gutachter stellte nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten im hinteren Bereich des Fahrzeugs fest.
Mit Schreiben vom 9.8.2002 (Bl. 44-47 d.A.) erklärte der Kläger wegen der defekten Lichtmaschine und wegen eines erheblichen Unfallvorschadens ggü. der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wies diesen Rücktritt mit Schreiben vom 29.8.2002 mit der Begründung zurück, sie habe das Fahrzeug als unfallfrei angekauft. Vorher habe es ein externer Sachverständiger untersucht und keine Unfallschäden festgestellt.
Der Kläger hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten K. habe die Beseitigung des Defekts an der Lichtmaschine abgelehnt. Das Fahrzeug habe außerdem einen erheblichen Heckschaden gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.750 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw der Marke Opel Astra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen B-AT 2101, Fahrgestellnummer: ... zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.) bezeichneten Pkw seit dem 31.8.2002 im Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf 10.750 EUR Zinsen seit dem 31.8.2002 zu zahlen,
4. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 714,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 31.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Defekt an der Lichtmaschine habe bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht vorgelegen, sondern sei später aufgetreten. Der Kläger habe Nachbesserung verlangen müssen. Hierzu sei sie, die Beklagte, grundsätzlich bereit. Wegen des Defekts an der Lichtmaschine habe der Kläger im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass er ihn nicht zum Anlass für einen Rücktritt nehmen wolle. Schließlich habe er den Defekt beseitigen lassen.
Sie habe das Fahrzeug als unfallfrei angekauft. Die Angaben ihres Verkäufers seien zutreffend gewe...