Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 31.07.2008; Aktenzeichen 11 O 154/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 154/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer Schmerzensgeldrente, den Ausgleich materieller Schäden und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden aufgrund einer nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. im August 2001. Bei der Klägerin sollte eine Halszyste durch die Beklagten zu 2. bis 4. operativ entfernt werden. Nach der Operation stellte sich heraus, dass tatsächlich keine Halszyste sondern ein Neurinom (Nerventumor) vorgelegen hatte, der entfernt worden war. Die Parteien streiten in erste Linie über das Vorliegen eines Behandlungs- sowie Aufklärungsfehlers, über die Schadenshöhe und darüber, ob etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 31.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu. Sie habe einen Behandlungsfehler der Beklagten bereits nicht schlüssig vorgetragen. Allein das Auftreten von Irritationen der Nerven nach der Entfernung des Neurinoms sei für eine Haftung nicht ausreichend. Die Klägerin habe insbesondere nicht behauptet, die Beklagten zu 2. bis 4. seien von den Regeln der ärztlichen Kunst abgewichen. Ein Schadensersatzanspruch sei zudem verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen sei bei der Klägerin bereits im August 2001 vorhanden gewesen, nachdem die Ärzte der Beklagten zu 1. der Klägerin mitgeteilt hatten, es sei ein Neurinom bei ihr entfernt worden. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt unter starken Schmerzen gelitten und damit bereits in diesem Zeitpunkt über alle Informationen verfügt, aus denen sie nunmehr einen Behandlungsfehler ableite. Der Anspruch wegen eines Aufklärungsfehlers sei gleichfalls verjährt. Die Klägerin habe auch diesbezüglich sämtliche Kenntnisse bereits am 16. oder 17. August 2001 gehabt, als ihr die Entfernung eines Neurinoms mitgeteilt worden sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.08.2008 zugestellte Urteil mit am 03.09.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 06.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten Bezug. Sie ist der Auffassung, hinreichend substantiiert zu einem Behandlungsfehler der Beklagten vorgetragen zu haben. So habe sie ausgeführt, die Beklagten zu 2. bis 4. hätten entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst schuldhaft Teile der klägerischen Nervenstränge entfernt. Dies sei auch unter Beweis gestellt worden. Auch habe sie vorgetragen, vor der Operation hätte ein CT oder MRT gefertigt werden müssen, in diesem Falle wäre das Neurinom bereits erkannt worden. Weiterhin habe sie dargelegt, die Beklagten zu 2. bis 4. hätten während der Operation erkennen müssen, dass entgegen der ursprünglichen Diagnose keine Halszyste, sondern ein Neurinom vorgelegen habe. Die Operation hätte daraufhin abgebrochen werden müssen, schon weil es an einer entsprechenden Einwilligung für diesen Eingriff gefehlt habe. Auch träfe die Beklagten zu 2. bis 4. aufgrund der Durchführung der Operation des Neurinoms ein Übernahmeverschulden, da sie nur als HNO-Ärzte ausgebildet seien. Es sei medizinisch indiziert gewesen, Neurochirurgen hinzuzuziehen. Weiterhin sei bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass die Entfernung des Neurinoms in vielen Fällen vermeidbar sei. Diesen gesamten Vortrag habe das Landgericht ignoriert. Ferner hätten die Beklagten nicht nur den Nerventumor entfernt, sondern entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst auch Teile der Nervenstränge. Ebenfalls sei die Aufklärung unzureichend gewesen und zu kurzfristig vor der Operation erfolgt. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Der Klägerin sei auch nach Mitteilung, dass keine Halszyste sondern ein Neurinom entfernt worden sei, ein Arztfehler nicht ersichtlich gewesen. Zudem hätten die Beklagten einen solchen verschleiert, indem sie ihr versichert hät...