Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.09.2009; Aktenzeichen 11 O 434/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 434/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, diese hätten als Geschäftsführer der später in Insolvenz gefallenen C... GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) nicht dafür Sorge getragen, dass der der Klägerin zustehende Teil einer Provision aus der Vermittlung des Kaufvertrages betreffend das Einkaufszentrum in W... zwischen der Sch... Gesellschaft für Baumanagement mbh als Verkäuferin und der Tu... als Käuferin an die Klägerin gelangte bzw. die Beklagten hätten die Klägerin nicht im Vorfeld über eine drohende Insolvenz der Insolvenzschuldnerin informiert. Die Parteien streiten in erster Linie über die Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB durch die Beklagten sowie über Offenbarungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin, wobei eine entsprechende Mitteilung nach Behauptung der Klägerin dazu geführt hätte, dass diese eine Auszahlung des ihr zustehenden Provisionsanteils auf ein nicht insolvenzfestes Konto der Insolvenzschuldnerin verhindert hätte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass Ende März 2006 zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin Einigkeit darüber erzielt worden ist, dass die Vermittlungsprovision für das Immobiliengeschäft insgesamt von der Käuferin als Bestandteil des Kaufpreises auf Rechnung des Verkäufers auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin bezahlt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wurde die Provisionsvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Verkäuferin des Objektes am 30.03.2006 geschlossen und eine entsprechende Zahlungsklausel in § 5 Ziffer 2.2 des notariellen Kaufvertrages vom 10.04.2006 aufgenommen. Auch hat die Klägerin behauptet, bereits ab April 2006 habe eine Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin bestanden, diese habe von diesem Zeitpunkt an wesentliche Zahlungsverpflichtungen (Löhne/Gehälter/Sozialabgaben) nicht mehr bedient.
Mit am 25.09.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB scheitere bereits daran, dass es sich bei der Provisionsforderung nicht um eine fremde bewegliche Sache im Sinne des § 246 StGB handele. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingehungsbetruges gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sei ebenfalls nicht dargetan. Es sei bereits nicht dargelegt, welche schädigenden Handlungen welcher Beklagte gegenüber der Klägerin begangen haben solle. Soweit die Klägerin vortrage, sie hätte bei Kenntnis der Vermögenssituation der Insolvenzschuldnerin der Einziehung der Gesamtprovision durch diese nicht zugestimmt, verkenne sie, dass die Schuldnerin die Provision nicht für die Klägerin eingezogen habe, sondern aufgrund der spätestens am 30.03.2006 getroffenen Vereinbarung. In diesem Zeitpunkt habe eine Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin jedoch noch nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im Mai 2006 habe die Klägerin hingegen keine Alternative gehabt, auf anderem Wege an die Provision zu gelangen, da ihr selber ein unmittelbarer Anspruch gegen die Verkäuferin nicht zugestanden habe. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB bestehe mangels Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere, da eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens der Beklagten zu 1. und 2. nicht dargetan sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.10.2009 zugestellte Urteil mit am 05.11.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am Montag, den 07.12.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe bereits die Anwendbarkeit der §§ 266, 263 StGB verkannt. Die Beklagten hätten jedenfalls den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt. Insbesondere habe hinsichtlich des Anteils der Klägerin an der von der Insolvenzschuldnerin eingezogene Provision nicht lediglich eine einf...