Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachschieben von Gründen für Rücktritt von Fertighausvertrag
Normenkette
BGB §§ 125-126, 126b, 127 Abs. 2 S. 1, §§ 133, 157, 346
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 17.09.2010; Aktenzeichen 10 O 81/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.9.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Potsdam (Az.: 10 O 81/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Zahlung entgangenen Gewinns nach einem vorzeitig beendeten Bauvertrag in Anspruch.
Unter dem 9.2.2008 beauftragten die Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt weder über ein Baugrundstück noch über eine Finanzierungszusage verfügten, die Klägerin mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Fertighauses vom Typ Z 92 zum Pauschalfestpreis von 205.000 EUR. Die Vertragsverhandlungen für die Klägerin führte der Handelsvertreter R. P.
Nach § 2 Ziff. 6 des Vertrags wurde die VOB Teil B in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung, deren Vertragstext den Beklagten als Anlage zum Vertrag mit ausgehändigt wurde und die den Erhalt bestätigten, zum Vertragsbestandteil. Der Bauvertrag sieht unter § 7 "Schriftform und Wirksamkeit des Vertrags" vor, dass die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Bauherrn das Angebot zum Abschluss des Bauvertrags darstellt und das Angebot der Klägerin zugegangen ist, wenn die vom Bauherrn unterzeichnete Vertragsurkunde dem Verhandlungspartner übergeben ist und dieser die Entgegennahme bestätigt. Der Bauherr hält sich an sein Angebot gebunden, wenn die Klägerin innerhalb eines Monats schriftlich durch Mitunterzeichnung und Rückgabe der Vertragsurkunde oder durch eine Erklärung in einem gesonderten Schreiben das Angebot bestätigt. Eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung sowie alle späteren ergänzenden oder abändernden Abreden sollten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Mit Schreiben vom 28.2.2008 ließ die Klägerin die Beklagten wissen, dass sie der Annahme des Bauvertrags zum angebotenen Kaufpreis nicht zustimmen und abweichend von dem ihr erteilten Auftrag einen Festpreis von 207.500 EUR bestätigen könne. Gleichzeitig bat die Klägerin die Beklagten unter Verweis auf die vertraglich vereinbarte Schriftformklausel darum, ihr die zweite Ausfertigung ihres Schreibens gegengezeichnet zurückzusenden. Die Beklagten unterzeichneten die Änderungsvereinbarung am 3.3.2008 und übermittelten dieses mit Telefax vom selben Tage an die Klägerin. Eine Rücksendung des Originalschreibens unterblieb. Im Rahmen einer am 9.2.2008 getroffenen Sondervereinbarung gewährte die Klägerin den Beklagten ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Darin heißt es unter Ziff. 1:
"Der Bauherr erhält ein kostenfreies Rücktrittsrecht vom Bauvertrag eingeräumt für den Fall, dass
- die Eigentumswohnung des Bauherrn nicht verkauft werden kann
- kein passendes Baugrundstück erworben werden kann."
Der Rücktrittsregelung lag im Wesentlichen zugrunde, dass die Beklagten für den geplanten Bau des Einfamilienhauses ihre im ... weg 25 in P. gelegene Eigentumswohnung veräußern wollten, die sie im Jahr 2007 zum Kaufpreis von 165.000 EUR erworben hatten. Die Beklagten unternahmen im Zeitraum von Januar bis Juli 2008 neben anderen über die Internetseite Immobilen ... de vergeblich Anstrengungen, die Eigentumswohnung zum Preis von 165.000 EUR zu veräußern.
Mit Schreiben vom 23.4.2008 kündigte die K ... GmbH das mit dem Beklagten seit dem 4.12.2007 bestehende Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Beklagte monatlich 3.300 EUR brutto verdiente, innerhalb der laufenden Probezeit mit Wirkung zum 31.5.2008. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 16.5.2008 Arbeitslosenentgelt nach Maßgabe von § 117 SGB III, beginnend ab dem 1.6.2006 i.H.v. monatlich 1.355,70 EUR. Die Beklagte war nicht erwerbstätig; sie bezog in jener Zeit Eltern- und Kindergeld.
Mit Schreiben vom 16.6.2008 erklärten die Beklagten den Rücktritt von dem Bauvertrag. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass durch die überraschend eingetretene Arbeitslosigkeit des Beklagten eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht mehr realisiert werden könne und bezogen sich zur Untermauerung ihres Vorbringens auf beigefügte Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit. Die Klägerin widersprach der Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 30.6.2008 und führte aus, dass den Beklagten für den Fall der Nichtfinanzierbarkeit des Bauvorhabens kein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Mit Schreiben vom 7.7.2008 bot sie den Beklagten an, das Bauvorhaben für die Dauer von 5 Jahren ruhend zu stellen, unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagten im Gegenzug verpflichteten, während dessen auch mit keinem anderen Wettbewerber zu bauen und keine vergleichbare Immobilie zu erwerben. Mit Schreiben vom 22.7.2008 bekräftigten die Beklagten den Rücktritt und lehnten das Angebot der Klägerin unter Hinweis d...