Leitsatz (amtlich)
Wird für den Fall, dass eine Finanzierung nicht zustande kommt zwischen einem Bauunternehmer und den Bauherren ein „kostenfreies Rücktrittsrecht” vereinbart und wird die Finanzierung nicht vom Bauunternehmer übernommen, bleibt es grundsätzlich Sache der Bauherren zu entscheiden, welche Finanzierung sie für seriös und zumutbar erachten. Halten sie das Vorhaben nicht für finanzierbar, ist der Bauunternehmer hieran gebunden.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 10 O 1116/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.8.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer der Klägerin betragen 7.890,30 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung pauschalisierten Schadensersatzes aus einem von den Parteien geschlossenen Bauvertrag.
Mit dem Bauvertrag vom 30.11.2001 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Einfamilienhauses des Typs „Young Line” zum Preis von 154.321 DM brutto. In Punkt 13.1 dieses Vertrages räumte die Klägerin den Beklagten ein jederzeitiges grundloses Rücktrittsrecht ein, behielt sich für diesen Fall jedoch Schadensersatzansprüche vor, die mindestens zehn vom Hundert des Gesamtkaufpreises betragen sollten. Als Zusatzvereinbarung hielten die Parteien dagegen fest:
„Kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn Finanzierung bzw. Grundstück nicht zustande kommt”.
Eine für die Beklagten aufgestellte Kostenkalkulation, die dem Überblick über die Gesamtkosten dienen sollte, weist als Grundpreis den vereinbarten Preis von 154.321 DM aus, so dass sich zuzüglich der Kosten für „Elektro” (4.700 DM) und Innenausbau (32.900 DM) ein Hauspreis von 191,921 DM ergab, wobei Eigenleistungen zu einem Abzug von 3.200 DM führen sollten. Das „Ausstattungsprotokoll Nr. 2” vom Beginn des Jahres 2002 endete mit einem Betrag von 96.608 Euro. Auf Bitten der Beklagten übergab der Geschäftsführer der Klägerin diesen am 23.1.2002 erneut eine „Kostenaufstellung” über die Gesamtkosten, die bei schon berücksichtigten Eigenleistungen von 10.500 Euro mit einem Betrag von „ca. 123.230 Euro” schloss, nach einer Bemerkung des Geschäftsführers aber noch nicht die Kosten für Heizung und Sanitär berücksichtigte. Mit Schreiben vom 30.1.2002 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie von dem Bauvertrag vom 30.11.2001 Abstand nähmen, weil sie zum einen eine schriftliche Vertragsbestätigung nicht erhalten hätten, sich aber auch über die Kosten des Bauvorhabens von der Klägerin getäuscht fühlten. Wörtlich führten die Beklagten aus:
„Zur Vermeidung von Missverständnissen: Wir werden selbstverständlich auch keine Abstandssumme für die Nichtdurchführung des Vertrages zahlen (und zwar schon deshalb nicht, weil dieser wegen Auslassung der Voraussetzungen aus Ziffer 1.1 der Vertragsbedingungen gar nicht zustande gekommen sein dürfte).
Wir bitten um Bestätigung, dass Sie den Vertrag als gegenstandslos betrachten.”
Mit Schreiben vom 4.2.2002 kündigte die Klägerin Schadensersatzansprüche an und mahnte eine Vertragsdurchführung bei den Beklagten an. Im März 2002 wurde das von den Beklagten avisierte Baugrundstück von der Eigentümerin anderweitig verkauft. Ende März 2002 wurde bei der Beklagten zu 1), deren Gehalt für die Finanzierung von den Beklagten eingeplant worden war, eine Schwangerschaft festgestellt.
Die Klägerin hat behauptet, dass den Beklagten auch weiterhin eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens möglich sei. Nur die ständigen Änderungswünsche hinsichtlich einer immer besseren Ausstattung des Hauses hätten zu den steigenden Kosten geführt. Auch hätten die Beklagten anfänglich viele Arbeiten selbst durchführen wollen. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die Gesamtkosten des Bauvorhabens zu kalkulieren, da dies von ihm unbekannten Faktoren, wie etwa Sonderwünschen der Bauherren, abhinge.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass den Beklagten ein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht zustehe. Die nunmehr geltend gemachten Gründe – das verkaufte Grundstück und die Schwangerschaft der Beklagten zu 1) – seien erst nachträglich eingetreten. Zudem hätten sich die Beklagten nicht auf dieses Rücktrittsrecht berufen. Die von ihr verwendete Klausel über den pauschalisierten Schadensersatz sei wirksam und üblich. Sie berücksichtige die Vorgaben der höchstrichterlichen Rspr. Hilfsweise stünden ihr aber zumindest die bislang tatsächlich aufgewendeten Architektenkosten i.H.v. 3.285,07 Euro zu.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.890,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.6.2002 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass die Schwangerschaft der Beklagten zu 1) zum Wegfall ihres Gehalts u...