Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 03.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 139/20, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 600,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Gebührenwert bis 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger erwarben am 07.09.2017 eine bei Abschluss des Kaufvertrages noch zu vermessende Teilfläche eines in Z... gelegenen Grundstücks zur Bebauung. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 13 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Verkäuferin hatte das Grundstück ihrerseits mit notariellem Kaufvertrag vom 18.05.2017 erworben und mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 06.06.2017 die Beklagte unter Mitteilung jenes Vertrages um Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB ersucht. Die Bürgermeisterin der Beklagten verweigerte die Erteilung des Zeugnisses mit der Begründung, das Geschäftsgebaren der Verkäuferin für kriminell zu halten, da diese in einer Vielzahl von Fällen versucht hätte, Grundstückseigentümer unter dem Vorwand, Bauland für die Errichtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses zu suchen, zum Verkauf der Immobilien zu bewegen. Vor diesem Hintergrund erteilte die Bürgermeisterin der Beklagten auch hinsichtlich des zwischen der Verkäuferin und den Klägern am 07.09.2017 geschlossenen Kaufvertrages, welcher der Beklagten von dem beurkundenden Notar mit einem Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB am 11.09.2017 übersandt worden und dort spätestens am 15.09.2017 eingegangen war, das Negativattest nicht.
Nachdem der beurkundende Notar mit Schreiben vom 08.12.2017 und 15.01.2018 die Ausstellung des Negativattestes bei der Beklagten angemahnt hatte, beauftragten die Kläger ihren späteren Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Streithelfer mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung des Negativzeugnisses und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Am 15.03.2018 erhob die Grundstücksverkäuferin beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Beklagte Untätigkeitsklage auf Erteilung der Negativzeugnisse bezüglich der vorgenannten Grundstückskaufverträge vom 18.05.2017 und vom 07.09.2017 sowie zwei weiterer Verträge, mit denen sie andere Teilflächen des Grundstücks an Dritte verkauft hatte. In jenem Verfahren (Az. VG 4 K 978/18), an welchem sich die hiesigen Kläger als Beigeladene beteiligt haben, wurde die Beklagte mit Urteil vom 20.08.2019 verpflichtet, die begehrten Negativatteste unter anderem bezüglich der Verträge vom 18.05.2017 und vom 07.09.2017 zu erteilen. Dem kam die Beklagte - nach Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheides und Zahlung der Gebühren durch die Kläger - unter dem 11.10.2019 nach; das Zeugnis ging am 11.11.2019 bei dem beurkundenden Notar ein.
Die Kläger hatten bereits am 16.03.2017 mit der Firma B... GmbH einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhaus zu einem Werklohn in Höhe von 281.309,69 EUR abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Bauvertrages wird auf Anlage K11 (Blatt 64 ff. d.A.) Bezug genommen. Zur Finanzierung der Baukosten und der Kosten für den Erwerb des Grundstücks hatten sie zwei Darlehensverträge über 100.000 EUR und 248.000 EUR abgeschlossen. Nachdem das Bauunternehmen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Preisbindungsfrist seine Werklohnforderung am 25.03.2019 um 52.420,69 EUR und am 26.09.2019 um insgesamt 62.785,19 EUR erhöhte, erklärten die Kläger am 13.11.2019 die Kündigung des Bauvertrages.
Die Kläger haben behauptet, im September 2017 auf die nach dem Bauvertrag geschuldete 1. Rate insgesamt 21.772,39 EUR gezahlt zu haben. Ferner hätten sie wegen Nichtabrufung des Darlehens seitens des Bauunternehmens im Zeitraum Februar 2018 bis Dezember 2019 insgesamt 9.914,10 EUR Bereitstellungszinsen an die darlehensgebende Bank bezahlt. Durch die Einlagerung ihrer Möbel im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2019 seien ihnen Kosten in Höhe von insgesamt 2.648,84 EUR entstanden. Sie haben wegen dieser Zahlungen sowie der ihnen durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Negativattestes entstandenen Kosten Ersatz begehrt. Zudem haben sie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für entgangene Gebrau...