Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 405/17, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 04.02.2019 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die ... GmbH, ..., weitere 2.018,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,47 EUR seit dem 09.01.2018, aus weiteren 196,47 EUR seit dem 23.02.2018 sowie aus weiteren 128,88 EUR seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 71,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ... 2017 in ..., ..., geltend. Die vollständige Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gegenstand der Berufung sind nur noch die auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie die restlichen geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat mit dem am 18.12.2018 verkündeten und mit Beschluss vom 04.02.2019 berichtigten Urteil den Beklagten verurteilt, an die ... GmbH in ... 4.612,50 EUR nebst Zinsen und an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.744,63 EUR sowie in Bezug auf den ursprünglichen Feststellungsantrag in der Hauptsache erledigt ist. Schließlich hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.049,35 EUR nebst Zinsen an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Erstattung der auf die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges zu berechnenden Mehrwertsteuer bestehe nicht, da das Fahrzeug Eigentum der ... Bank als Leasinggeberin gewesen und diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Für die Bemessung des entstandenen Schadensersatzanspruches, insbesondere auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer, sei nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers, sondern auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Zum Schaden der Klägerin gehörten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da angesichts der Komplexität des Falles die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen sei. Der Höhe nach sei der Anspruch auf den ursprünglichen Gegenstandswert zu beschränken gewesen, mithin der auf die Mehrwertsteuer entfallende Schadensbetrag herauszurechnen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.12.2018 zugestellte Urteil (Bl. 191 GA) hat die Klägerin mit einem am 16.01.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie verfolgt ihr Begehren hinsichtlich der auf die Reparaturkosten anfallenden Umsatzsteuer nebst Verzugszinsen und der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer nicht generell auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die Umsatzsteuer für Privatkunden bei der Regulierung von Haftpflichtschäden eine ersatzfähige Position, wenn und soweit sie aufgewendet worden sei. Sie sei durch den Leasingvertrag obligatorisch verpflichtet gewesen, sämtliche anfallenden Reparaturen und Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführen bzw. geltend zu machen. Mithin habe sie die Reparatur des Fahrzeuges im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt und durchführen lassen. Damit habe sie als Nichtvorsteuerabzugsberechtigte auch die Umsatzsteuer aufgewendet. Insoweit stelle die Umsatzsteuer auch eine Schadensposition dar. Zwar habe grundsätzlich nur der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens und damit auf Erstattung der Reparaturkosten. Es erscheine aber richtig, bei einer Reparatur des Leasingfahrzeuges durch den Leasingnehmer allein auf dessen Verhältnisse abzustellen, da dieser beim Finanzierungsleasing nach den Vertragsbedingungen typischerweise die Gefahren trage, die der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit sich bringe. Daraus resultiere die vertragliche Pflicht des Leasingnehmers zur Reparatur...

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