Tenor
1.1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 204/14, teilweise abgeändert.
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.027,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren und Kosten in Höhe von 219,36 EUR zu erstatten und die Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 150 EUR direkt an den Kläger und in Höhe des Restbetrages in Höhe von 69,36 EUR an dessen Rechtsschutzversicherer, die A... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R... M..., ..., zur Schadennummer 10 RS 12/851530 vorzunehmen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 84 % und die Beklagten 16 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagten 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist anstelle des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages in Höhe von 10.293,92 EUR nur begründet in Höhe von 4.027,68 EUR zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 219,36 EUR.
Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.000 EUR für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dieser Entscheidung. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts in nahezu allen Punkten als unzulänglich. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Hinweise des Senats im Zusammenhang mit der Ladung zum Termin. Mithin ist die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 EUR, hinsichtlich des Verdienstausfallschadens in Höhe von 170 EUR und hinsichtlich der materiellen Schäden für Verband und Medikamente in Höhe von 27,98 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 47,04 EUR begründet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die beiden letztgenannten Positionen erweisen sich nicht als tragfähig.
Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist die Klage in Höhe eines Betrages von 1.887,49 EUR begründet. Wie bereits mit den Hinweisen des Senats zur Terminsladung zum Ausdruck gebracht, besteht kein Raum für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens durchgängig vom 07.10.2011 bis zum 21.08.2012, da entsprechend der klägerischen Vorgaben ein Haushaltsführungsschaden nur bis zum 16.03.2012 geltend gemacht wird und sodann noch einmal vom 31.07. bis zum 21.08.2012. Soweit die Sachverständige in ihre Berechnung hinsichtlich des vierten Zeitfensters einen Zeitraum vom 22.03. bis 21.08.2012 zugrunde gelegt hat und hinsichtlich des dritten Zeitfensters einen Zeitraum bis zum 21.03.2012, sind die von der Sachverständigen angestellten Berechnungen entsprechend zu kürzen. Mithin rechnet der Senat aus dem dritten Zeitfenster den Zeitraum von einer Woche heraus und legt dem vierten Zeitfenster einen Zeitraum von drei Wochen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Anspruchsberechnung auch auf den Zeitraum vom 17.03. bis 30.07.2012 hat erweitern wollen, ergeben sich nicht. Die Angaben des Klägers zu den mit der Klage geltend gemachten Zeiträumen sind eindeutig. Soweit er sich im Schriftsatz vom 24.01.2017 die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 14.10.2016 zu Eigen gemacht hat, kann dies nur dahin verstanden werden, dass die Modalitäten der Berechnung der Sachverständigen für zutreffend erachtet werden, während daraus nicht ohne weiteres der Rückschluss gezogen werden kann, dass nunmehr auch hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens der Zeitraum vom 17.03. bis zum 30.07.2012 zum Gegenstand der Klage hat gemacht werden sollen.
Hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung geht der Senat von einem solchen von 20 Stunden pro Woche im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO aus. Der von der Sachverständigen ermittelte Zeitaufwand von 25,4 Stunden pro Woche, der sich weitgehend an den Tabellenwerten von Schulz/Borck/Hofmann orientiert, erscheint zu hoch gegriffen. Zu berücksichtigen ist, dass solche Tabellenwerte immer nur Anhaltspunkte für die Anspruchsberechnung sein können, wobei aber eine Plausibilitätsprüfung unerlässlich bleibt, zu der die Sachverständige nur eingeschränkt in der Lage war, da sie sich einerseits den Haushalt des Klägers nicht persönlich angeschaut hat und andererseits auch etwaige Streitpunkte der Parteien hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der Haushaltsführung nicht berücksichtigen konnte, da diese nicht geklärt waren und seitens des Landgerichts insoweit auch keinerlei Vorgaben gemacht wurden. Feststeht, dass eine Einschränkung in der Ausübung der Haushaltsführung gegeben ist. Insoweit folgt der Senat den Erwägungen der Sachverständigen S... S... in Verb...