Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsflächenbereinigung: Anspruch des öffentlichen Nutzers auf Verzicht auf Grundschulden bei einer Gesamtgrundschuld

 

Normenkette

VerkFlBerG § 7 Abs. 1 S. 1; SachenRBerG § 63 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 30.10.2009)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.10.2009 verkündete Urteil des LG Neuruppin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 33.118,25 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bewilligung der Löschung briefloser Grundschulden, die zu dessen Gunsten im Grundbuch von B. auf Blatt 2103 und 2189 eingetragen sind.

Der Grundstückseigentümer ist mit Urteil des LG Neuruppin vom 3.11.2006 (3 O 155/06) verurteilt worden, die Annahme des auf der Grundlage von § 3 VerkFlBerG unterbreiteten notariellen Kaufangebotes der Klägerin vom 14.5.2004, UR-Nr. 624/2004 des Notars ..., zu erklären. Das Kaufangebot bezieht sich auf folgende im Grundbuch von B. verzeichneten Grundstücke: Blatt 2103 Flurstücke 613/1, 587/1, 596, 597, 604/1, 610/1, 611/1, 612/2 und 620/1 der Flur 10; Blatt 2189 Flurstücke 621, 622/2, 633/1, 637/2, 639/2, 640/2, 737/1 und 578/1.

Die auf Blatt 2103 verzeichneten Grundstücke sind in Abt. III unter Nr. 2 erstrangig mit einer brieflosen Grundschuld zugunsten des hiesigen Beklagten über 200.000 DM (eingetragen am 21.2.1997; Gesamthaft: Blätter 2188 und 2103) und unter Nr. 3 mit einer brieflosen Grundschuld zugunsten des Beklagten über 600.000 DM (eingetragen am 26.9.2001; Gesamthaft Blätter 2103, 2188 und 2189) belastet.

Die auf Blatt 2189 verzeichneten Grundstücke sind in Abt. III unter Nr. 1 mit einer brieflosen Grundschuld zugunsten des hiesigen Beklagten über 600.000 DM (eingetragen am 26.9.2001; Gesamthaft Blätter 2103, 2188 und 2189) belastet.

Die gegen das Urteil vom 3.11.2006 gerichtete Berufung des dortigen Beklagten (Grundstückseigentümer) hat der Senat mit Urteil vom 9.8.2007 (5 U 211/06) zurückgewiesen; die vom BGH zugelassene Revision ist mit Urteil vom 20.6.2008 (V ZR 149/07) zurückgewiesen worden. Über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten vom 11.8.2008 gegen die vorgenannten Entscheidungen, mit der er die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG u.a. i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 ZP 1 EMRK sowie von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist noch nicht entschieden worden.

§ 3 des Grundstückskaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer enthält folgende Regelung:

"§ 3 Ansprüche wegen dinglicher Rechte

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem öffentlichen Nutzer den Grundbesitz frei von Rechten Dritter zu übertragen, die gegen den öffentlichen Nutzer geltend gemacht werden können.

(...)

Der öffentliche Nutzer beauftragt den Notar, für den Kaufgegenstand die auflagenfreie Pfandfreigabeerklärung vom Grundpfandrechtsgläubiger der Eintragungen in Abteilung III des jeweiligen Grundbuchs einzuholen.

Der öffentliche Nutzer beantragt als zukünftiger Eigentümer die Löschung sämtlicher an den Grundstücken eingetragener Beschränkungen und Belastungen."

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen brieflosen Grundschulden eingetragen im Grundbuch von B. des AG Oranienburg Blatt 2103 in Abt. III, lfd. Nr. 2 i.H.v. 200.000 DM = 102.258,37 EUR und lfd. Nr. 3 i.H.v. 600.000 DM = 306.775,12 EUR sowie im Grundbuch von B. des AG Oranienburg Blatt 2189, Abt. III, lfd. Nr. 1 i.H.v. 600.000 DM = 306.775,12 EUR entsprechend einem als Anlage K 1 vorbereiteten Textes des Notars ... in W. zu bewilligen, ferner den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten der Klägerin i.H.v. 4.110,97 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Löschung der streitgegenständlichen Grundschulden zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 1 S. 3 VerkFlBerG. Darin liege keine unzulässige Enteignung i.S.v. Art. 14 GG, da der Inhaber des dinglichen Rechts wegen des durch die öffentliche Nutzung eingetretenen Wertverlustes ohnehin nicht Befriedigung in voller Höhe verlangen könne. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass eine Vormerkung zugunsten der Klägerin bisher nicht eingetragen ist, da dies einen Eigentumserwerb der Klägerin nicht hindere und dementsprechend die Löschung der Grundschulden verlangt werden könne. Da der Grundstückskaufvertrag zwischen Klägerin und Eigentümer aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung wirksam z...

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