Leitsatz (amtlich)

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen können mangels Repräsentativität keine Wirksamkeit für diejenigen ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände beanspruchen, die an der Aufstellung nicht beteiligt waren. Denn die Landesverbände, die an der Aufstellung der Gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligt waren und die bei der Aufstellung durch den Bundesverband der Deutschen Zeitungsverleger vertreten wurden, repräsentieren lediglich jeweils ihren eigenen bestimmten regionalen Bereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregelungen können nur innerhalb dieses bestimmten, abgegrenzten regionalen Bereichs Anwendung finden.

Ein freiberuflich tätiger Journalist kann daher nicht unter Berufung auf die Gemeinsamen Vergütungsregelungen geltend machen, die vereinbarte Vergütung für die von ihm verfasste lokale Sportberichterstattung durch einen in Ostdeutschland ansässigen Zeitungsverlag sei unangemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 UrhG.

 

Normenkette

UrhG § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 36a

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 2 O 181/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.09.2016; Aktenzeichen I ZR 20/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.2.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 181/12 - wird verworfen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 429,50 EUR nebst Zinsen zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger war hauptberuflich als freier Journalist von 2004 bis Mai 2011 für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der ... GmbH mit Sitz in S. und gibt in P. die Tageszeitung "..." heraus.

Mit der Klage macht der Kläger zusätzliche Honorarforderungen für 275 Beiträge geltend, die er für die Beklagte im Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 14.5.2011 verfasst hat und die von der Beklagten veröffentlicht worden sind. Der Kläger übernahm in diesem Zeitraum die gesamte lokale Sportberichterstattung für die "...". Die von ihm abgelieferten Berichte wurden von der Beklagten jeweils am Ende des Monats mit einem Anstrichhonorar von 0,40 EUR pro Zeile abgerechnet. Hinsichtlich des Umfangs der Beiträge und der Höhe des von der Beklagten gezahlten Honorars wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19 ff. GA) Bezug genommen.

Zum 1.2.2010 sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (im Folgenden: GVR) in Kraft getreten. Die GVR wurden aufgestellt durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (im Folgenden: BDZV) einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver. di andererseits. Der BDZV handelte dabei ausweislich des Rubrums als Vertreter seiner Mitgliedsverbände, nämlich des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., des Verbandes Bayerischer Zeitungsverleger e.V., des Zeitungslegerverbandes Bremen e.V., des Zeitungsverlegerverbandes Hamburg e.V., des Verbandes Nordwestdeutscher Zeitungsverlage e.V., des Zeitungsverlegerverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., des Verbandes der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. und des Verbandes der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V. In einer Fußnote zu den GVR heißt es, dass sich die Vollmacht des BDZV nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke.

Nach deren Präambel sollen die GVR Maßstäbe für die Angemessenheit der Honorare im Tageszeitungsbereich i.S.d. § 36 UrhG aufstellen. Sie sehen in § 3 für Nachrichten und Berichte in Zeitungen mit einer Auflage von 10.001 bis 25.000 Exemplaren eine Vergütung von 0,52 bis 0,56 EUR pro Zeile als angemessen an. Wegen des genauen Wortlautes im Übrigen wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 38 ff. GA) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.4.2012 machte der Kläger unter Berufung auf die GVR eine Nachvergütung i.H.v. 3.030,15 EUR zzgl. Zinsen geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 45 ff. GA) Bezug genommen. Ferner hat der Kläger Auskunft über weitere Verwendungen und Nutzungen der Artikel, die daraus erzielten Erträge sowie darüber, ob die Artikel in Online-Datenbanken eingestellt wurden und welche anderen Verwertungshandlungen es gegeben habe, verlangt.

Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 1.6.2012 den vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch zurück. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.6.2012 erklärte ...

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