Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26.04.2022, Az. 6 O 112/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Wegen des zugrunde zu legenden Sachverhaltes und insbesondere der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen im Falle einer unfallbedingten Invalidität des linken Beins von zumindest 5/10 ein Leistungsanspruch in Höhe von 52.500,00 EUR gegenüber der Beklagten zusteht.
Das Landgericht hat bereits vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 358a ZPO Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Kläger wandte einen Betrag von 22,83 EUR für die Beibringung der aus Sicht des Sachverständigen notwendigen Behandlungsunterlagen auf. Ferner hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. med. S... H... zur Erläuterung seines Gutachtens befragt und den behandelnden Arzt des Klägers, Dipl.-Med. H... M..., als Zeugen vernommen. Wegen des Gegenstandes der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 11.08.2020 (Bl. 91 f. GA) und wegen des Ergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H... vom 07.01.2021 (Bl. 125 ff. GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2022 (Bl. 294 ff. GA) verwiesen.
Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2022 abgewiesen. Ein Beschluss zur Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter war zuvor nicht erlassen worden.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18.04.2017 und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachgewiesen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger infolge des Sturzes eine Kniegelenkszerrung erlitten habe, die allerdings folgenlos ausgeheilt sei. Ursache der Beeinträchtigungen des Klägers sei vielmehr eine bereits vor dem Unfall bestehende degenerative Erkrankung (Arthrose), die sich im weiteren Verlauf schicksalsbedingt verschlimmert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall eine Aktivierung der Arthrose bewirkt habe.
Mit Beschluss vom 23.06.2022 hat das Landgericht den Hauptsachetenor des Urteils vom 26.04.2022 auf Antrag der Beklagten dahin "berichtigt", dass die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage verurteilt wird, an die Beklagte 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.20219 zu zahlen.
Gegen das am 28.04.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23.05.2022 eingelegten und innerhalb der verlängerten Frist am 21.07.2022 begründeten Berufung. Insoweit führt er aus, dass das Landgericht unter Missachtung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch die Einzelrichterin entschieden habe. Zudem sei ein schwerer Verfahrensfehler darin zu erblicken, dass das Landgericht keine Güteverhandlung durchgeführt habe.
Im Übrigen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich bei dem Unfallgeschehen vom 18.04.2017 allenfalls eine folgenlos verheilte Zerrung zugezogen habe. Tatsächlich habe er dabei eine traumatische Kniegelenksschädigung erlitten, die in der Folge zu einer vorzeitigen Knorpelabnutzung geführt und letztlich das Einsetzen eines Kniegelenkimplantats erfordert habe. Das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Behandlungsbericht des behandelnden Arztes Dipl.-Med. M... auseinandergesetzt, sondern seine Überzeugungsbildung fehlerhaft auf die Mutmaßungen in dem Gutachten vom 07.01.2021 gestützt. Der Rückschluss des Sachverständigen, dass auch der Zeuge M... zunächst von einer degenerativen Erkrankung ausgegangen sei, weil er ihn anfangs mit Carbostesin und Triam behandelt habe, sei falsch. Denn bei diesen Präparaten handele es sich um Arzneimittel zur Schmerzbehandlung (Carbostesin) bzw. um ein Kortisonpräparat (Triam), das entzündungshemmend wirke. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass er nach dem Unfall an erheblichen Schmerzen gelitten habe und es zu einer Entzündung im Sinne einer Ergussbildung gekommen sei. Es sei damit keine klassische Behandlung wegen einer degenerativen Kniegelenkserkrankung erfolgt. Das gerichtlich eingehol...