Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 22/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 22/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung mit der Hauptforderung auf Ersatz der Mehrkosten in Anspruch, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie infolge einer entsprechenden Äußerung einer Sachbearbeiterin bei dem Finanzamt ... für die Jahre 2011 bis 2014 für den von ihr ausgeübten gewerblichen Reifenservice einerseits und eine betriebene Photovoltaikanlage andererseits getrennte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen ließ.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.06.2018, auf welches wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG an § 839 Abs. 3 BGB und ebenso ein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz an § 2 StHG Bbg scheitere. Denn die Klägerin habe es unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar gewesen, an ihrer objektiv zutreffenden Auffassung zur Besteuerung ihrer Photovoltaikanlage festzuhalten. In diesem Fall würde das Finanzamt entweder die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Informationen aus den vorliegenden Unterlagen selbst ermittelt oder gemäß §§ 91, 97 AO die Vorlage der Bücher und Geschäftsaufzeichnungen verlangt haben. In jedem Fall würde das Finanzamt die Mitwirkung der Klägerin nur durch einen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt herbeigeführt haben können, gegen den diese Einspruch und ggf. ein finanzgerichtliches Verfahren hätte anstrengen können. Da die Klägerin es indes unterlassen habe, einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuwarten, müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie ein ihr mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt. Dieses Unterlassen, welches die Klägerin verschuldet habe, sei auch kausal für den entstandenen Schaden geworden. Die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Finanzamts würde jedenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren erkannt worden sein.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB gelte nur für den Anwendungsfall des § 839 Abs. 2 BGB, also für ein unzutreffendes richterliches Urteil. Davon abgesehen könne von einem schuldhaften Nichtgebrauch eines Rechtsmittels schon deshalb keine Rede sein, weil gegen die Mitteilung des Finanzamts vom 09.10.2013 kein Rechtsmittel gegeben gewesen sei. Auch seien die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Forderung des Finanzamts gering gewesen. Dies ergebe sich aus den klägerseits unter Beweis gestellten Inhalten der von ihrem Steuerberater und dessen Mitarbeiter mit der Sachbearbeiterin B... geführten Telefonaten. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, ihren Beweisangeboten nachzugehen. Jedenfalls fehle es an der Kausalität der Nichteinlegung eines Rechtsmittels für den entstandenen Vermögensschaden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.05.2018 (3 O 22/17) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 21.898,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.122,10 EUR seit dem 30.04.2016 und aus 1.776,80 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an sie auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
II. Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin wegen der unrichtigen Aussage des ...