Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2020, Az. 12 O 275/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten sind Eheleute. Die Klägerin ist als Ärztin mit einer eigenen ...praxis in T... niedergelassen. Beide Eheleute waren als "Partner" in ein Vertriebssystem der L... eingebunden, die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, und hatten bei diesem Unternehmen jeweils eigene den Vermittlern zugewiesene Kontonummern erhalten, unter denen sie ihre Vermittlungstätigkeit ausübten. Der Geschäftsführer der Beklagten übte diese Tätigkeit seit Ende 2013 aus. Mit Schreiben vom 15.09.2015 (Anl K 7, Bl. 24) teilten die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten der L... mit, dass sie die Kunden, die bisher unter der Kontonummer der Klägerin gebucht worden sind, mit auf das Vertriebskonto des Geschäftsführers der Beklagten buchen sollten. Dabei wurden die Kunden als sogenannte "Downline-Kontakte" geführt, die in einer Vertriebshierarchie unterhalb des Geschäftsführers der Beklagten vermittelt worden waren, an denen er aber mit der Buchung entsprechend den Vertriebsbedingungen auch eine Bestandsprovision erhielt. Die Klägerin sollte ihre Vermittlungstätigkeit auch unter der Kontonummer des Geschäftsführers der Beklagten ausüben dürfen, beide Eheleute baten in dem Schreiben jedoch darum, dass "aus steuerlichen und rechtlichen Gründen" ihr Name nicht in die Abrechnungen aufgenommen werden durfte. Die Kontonummer der Klägerin, mit der sie bis dahin geführt bei der L...geführt worden war, bestand fort, wurde aber einheitlich mit dem Konto der Beklagten abgerechnet.
Bereits am 30.12.2014 hatte der Geschäftsführer der Beklagten seine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter auf die Beklagte, die damals noch als A.N... GmbH tätig war, übertragen. Die A.N...GmbH ist aufgrund einer 20.08.2019 erklärten und am 22.08.2019 ins Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung und Verschmelzung mit der A...GmbH untergegangen. Rechtsnachfolgerin ist die beklagte A... GmbH.,
Die Beklagte sollte auch für Kundenkontakte, die aus dem Vertriebskonto bei der L... stammten, verpflichtet und berechtigt werden. Zum 02.01.2015 sollten alle Rechte Pflichten, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Die L... führte die von beiden Eheleuten erzielten Provisionen in der Folgezeit auf dem Konto Nr. ... zusammen und überwies entsprechend einem von beiden Eheleuten unterzeichneten Formular zur Bonusüberweisung (Anl K 3, Bl. 20) die aus sämtlichen vermittelten Kontakten resultierenden Einnahmen auf das Konto der Beklagten. In dem Formular ist das Konto Nr. .... als Konto der Beklagten und der Klägerin als stiller Partnerin angegeben.
Im Jahr 2017 trennten sich die Eheleute. In diesem Zusammenhang wurde unter dem Datum 10.10.2017 ein Schreiben erstellt, mit dem die Übertragung von insgesamt acht Kunden, von dem Vertriebskonto der Beklagten auf das ursprüngliche Vertriebskonto der Klägerin gegenüber der L... erbeten wurde. In der Folgezeit wurde die Trennung bei L... ab November 2017 vollzogen und die Klägerin erhielt eigene Abrechnungen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei diese Übertragung der Vertriebstätigkeit des Geschäftsführers der Beklagten auf die Beklagte nicht bekannt gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass mit der Beklagten eine "Gesamtgläubigerschaft" begründet worden sei und ihr die Hälfte aller Erlöse, unabhängig davon, inwiefern ihre eigene Tätigkeit zu den Umsätzen der Beklagten beigetragen habe, zustehe. Sie hat bestritten, dass sie das Schreiben vom 10.10.2018 unterzeichnet habe und zudem auf anwaltlichen Rat die Anfechtung des Schreibens wegen arglistiger Täuschung erklärt. Weiter hat sie vorsorglich die Auffassung vertreten, dass die darin enthaltene Vereinbarung sittenwidrig sei, da sie sich bei Unterzeichnung jedenfalls in einer seelischen Zwangslage befunden habe, nachdem ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Beklagten, kurz zuvor erklärt habe, dass er sich von ihr trennen wolle.
Sie hat die Hälfte des von der Beklagten im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2017 erzielten Umsatzes zur Auszahlung an sich begehrt, ferner hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft für die Monate November und Dezember 2017 begehrt, soweit die Beklagte das Vertriebsgeschäft ohne ihre Mitarbeit betrieben habe und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Anteil an den von dem Geschäftsführer der Beklagten erzielten und an die Beklagte gezahlten Provisionen auch nach Oktober 2017 zustehe, weil er weiterhin Ei...