Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 2/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.07.2021, Az. 52 O 2/21, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.932,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen überzahlter Geschäftsführergehälter in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Elektroanlagenbaus. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Davon hielten die (X) GmbH (X GmbH) sowie der Beklagte jeweils Geschäftsanteile im Gesamtwert von 10.000 EUR, was einer Beteiligung von 40 % entsprach und U... Freiherr von F... hielt Geschäftsanteile im Gesamtwert von 5.000 EUR. Dies entsprach einer Beteiligung von 20 %.
In einer Gesellschafterversammlung am 26.03.2020 beschlossen die Gesellschafter ohne nähere Beschreibung die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer O... N... u.a. gemäß § 43 GmbHG, § 823 BGB und Ansprüche gemäß § 812 ff. BGB, vorprozessual sowie gegebenenfalls auch im Rahmen von Rechtsstreiten".
Zudem wurde in dieser Sitzung der Beklagte als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und seine Geschäftsanteile wurden eingezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Januar und Februar 2020 Überweisungen vom Beklagten an sich selbst veranlasst worden seien in Höhe von 140.000 EUR, ohne dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder ein rechtlicher Grund vorgelegen habe. Auch sei der Beklagte nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Ferner habe er nicht bekanntgegeben, an welche Personen die "Geschenke und nützlichen Aufwendungen" geleistet worden seien, die in 2018 und 2019 erbracht worden seien. Schließlich habe er am 10.03.2020 einen Insolvenzantrag gestellt, ohne die Gesellschafter zuvor in Kenntnis zu setzen. Der Antrag sei unbegründet gewesen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich eigenmächtig für den Zeitraum ab Dezember 2015 zu hohe Gehälter als Geschäftsführer überweisen lassen. Ihm habe nach dem Gesellschaftsvertrag eine Grundvergütung in Höhe von 30.677,52 EUR (= 60.000 DM) jährlich zugestanden. Hinzu seien Tantiemezahlungen gekommen, davon eine Grundtantieme und eine zusätzliche vom Jahresergebnis abhängige Tantieme. Tatsächlich ließ er sich ab Dezember 2015 ein Geschäftsführergehalt von brutto 5.400 EUR auszahlen. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die unstreitig für das Jahr 2016 von der Gesellschafterversammlung erklärt worden ist, habe den in der Bilanz für das Jahr 2016 aufgeführten Betrag von Geschäftsführergehältern von 85.300 EUR (Bl. 52) nicht verbindlich festgestellt. Diese Wirkung komme der Feststellung des Jahresabschlusses ihrer Auffassung nach nicht zu. Für die Jahre 2015, 2017 und 2018 fehle es an der Feststellung eines Jahresabschlusses. Auch die Entlastung des Beklagten sei nicht wirksam in Bezug auf die Geschäftsführergehälter erklärt worden. Soweit in der Bilanz Geschäftsführergehälter für 2016 von 85.300 EUR und für 2017 von 87.300 aufgeführt seien, hätten die Gesellschafter nicht erkennen können, in welcher Höhe das Bruttogehalt berücksichtigt worden sei, da sie weitere Gehaltsbestandteile des Geschäftsführers (Dienstwagennutzung, Zuschuss zur Altersversorgung, Vermögenswirksame Leistungen) als einbezogen angesehen und gedacht hätten, der Grundbetrag sei zutreffend angegeben worden. Für sie sei der Gesamtbetrag daher aus den Unterlagen nachvollziehbar gewesen, Anlass zu Nachfragen habe nicht bestanden. Eine beschlossene Entlastung für die Jahre 2016 und 2017 sei nicht wirksam gewesen. Für das Jahr 2018 sei die Entlastung gar nicht beschlossen worden.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 2.843,54 EUR überzahlten Bruttogehaltes für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2020, insgesamt von 142.177 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewandt, die erhöhten Geschäftsführergehälter seien angemessen gewesen gegenüber dem ursprünglich im Jahr 2000 vereinbarten Entgelt. Dass er höheres Gehalt erhalten habe, sei im Übrigen mit den Gesellschaftern vereinbart und ihnen bekannt gewesen. Die Angaben in den Bilanzen seien insoweit auch nicht irreführend, sondern belegten die Kenntnis der Gesellschafter. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Feststellung des Jahresab...