Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbenannte Zuwendungen an Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Für unbenannte Zuwendungen können Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe von dem ehemaligen Schwiegerkind eine Rückgewähr nicht verlangen.
Normenkette
BGB §§ 516, 313, 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 17 O 371/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.3.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu 2) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger verheiratet, wobei die Eheschließung unter dem 24.5.1996 erfolgte. Am 2.9.1996 kam das erste Kind des Beklagten und seiner Ehefrau zur Welt. Im Jahre 1997 erwarben die Eheleute ein Baugrundstück, wobei sie im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen wurden. Auf dem erworbenen Baugrundstück wollten die Eheleute ein Einfamilienhaus bauen. Bereits ab dem 21.6.1997 erfolgten vom Konto des Klägers zu 2) Überweisungen an Dritte auf Rechnungen, die dem Beklagten und seiner Ehefrau für den Erwerb des Baugrundstücks bzw. das Bauvorhaben als solches gelegt worden waren. Insgesamt tätigte der Kläger zu 2) Überweisungen auf den Grundstückserwerb und das zu errichtende Einfamilienhaus i.H.v. 199.999,98 DM (102.267,37 EUR). Am 8.2.1998 kam das zweite Kind der Eheleute zur Welt und im Dezember 1998 bezogen der Beklagte und seine Ehefrau mit den beiden Kindern das Haus, dessen Wohnfläche ca. 160 m2 beträgt. Am 15.2.2000 erfolgte dann die Geburt des dritten Kindes der damaligen Eheleute.
Im Februar 2004 kam es unstreitig zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, das mit dem Auszug der Tochter der Kläger aus dem gemeinsamen Familienheim endete. Es kam zu keiner Versöhnung der Eheleute, sondern zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Die Ehe wurde am 11.4.2006 vom AG T. rechtskräftig geschieden. Der Beklagte und die Tochter der Kläger schlossen am 20.8.2007 vor dem AG T. in einem Verfahren den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder betreffend einen Vergleich, in dem sich unter Ziff. 5. die Tochter der Kläger verpflichtete, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz ... in S. (ehemaliges Familienheim) gegen Freistellung von den auf dem Grundbesitz ruhenden Darlehensverbindlichkeiten zu einem Kaufpreis von 46.500 EUR auf den Beklagten zu übertragen. Unter der Ziff. 2. hatten die Parteien des Vergleichs wechselseitig auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet und den Verzicht gegenseitig angenommen.
Das Wohngrundstück hatte bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien einen Wert von ca. 210.000 EUR und war zu diesem Zeitpunkt mit rund 140.000 EUR Verbindlichkeiten belastet. Weiter sind sich die Parteien darin einig, dass die Immobilie nach Errichtung einen - nicht unerheblichen - Wertverlust erlitten hat, wobei für den Grundstückserwerb und die Errichtung des Einfamilienhauses ursprünglich 678.232,71 DM von dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau aufgewandt worden sind.
Die Eheleute hatten zum Stichtag kein weiteres Vermögen als je die Hälfte des gemeinsam erworbenen und bebauten Hausgrundstücks. Allein der Beklagte hatte zu Beginn der Ehe Anfangsvermögen, zu dessen Höhe die Parteien unterschiedlich vorgetragen haben, welches er - insoweit unstreitig - in den Erwerb und den Bau des Hausgrundstücks investiert hat.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 2) - die Klägerin zu 1) hatte ihre Klage zurückgenommen - 34.089,12 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass hier nur ein Rückzahlungsanspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer sog. unbenannten Zuwendung in Betracht komme, der allerdings im Ergebnis nicht in voller Höhe durchgreife. Mit rechtskräftiger Scheidung der Eheleute sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen des Klägers zu 2) an den Beklagten weggefallen und der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung seiner Zuwendungen. Diesem Anspruch stehe nicht der vorrangig zu berücksichtigende güterrechtliche Ausgleich der Ehegatten untereinander entgegen, da im Ergebnis ein solcher nicht zu einem Ausgleich führen könne, da keiner der Eheleute einen Zugewinn erwirtschaftet habe. Der genaue Betrag des Endvermögens könne dahinstehen, weil jedenfalls anhand der unstreitigen Größenordnung des Anfangs- und Endvermögens der Eheleute deutlich werde, dass ...