Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18; PflVG § 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 2 O 248/07) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, werden zurückgewiesen.
Zur Durchführung des Betragverfahrens wird der Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, bleibt dem LG vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.9.2004 gegen 11:00 Uhr ereignet hat. Der Kläger befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße ... aus K. kommend in Richtung H. und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S. zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S. an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Kläger von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das LG hat mit der als "Teilurteil" bezeichneten Entscheidung die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die künftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, und dass die Klage hinsichtlich der bereits bezifferten materiellen Schadensansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei mit der Maßgabe, dass den Kläger ein Mithaftungsanteil von 50 % treffe. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente zu verurteilen, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, so dass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld sei angemessen, während ein Schmerzensgeld in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nur bei Gesundheitsschäden mit schwerwiegenden Folgen, wie Lähmungen, Verlusten von Sinnesorganen oder Gliedmaßen zugesprochen werde. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen, da der Kläger Umstände, nach denen eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht komme, nicht substantiiert dargelegt habe. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat das LG das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000 EUR begrenzt ist (Blatt 247 ff GA).
Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 2.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 232 GA) mit einem per Telefax beim OLG Brandenburg am 2.1.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 264 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 278 GA) - mit einem per Telefax am 24.2.2009 eingegangenen Schriftsatz be...