Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 32 O 21/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 994.253,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem und eigenem Recht Schadensersatz, und zwar vom beklagten Land (Beklagter zu 1.) wegen amtspflichtwidriger Entscheidungen einer Rechtspflegerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren, vom beklagten Landkreis (Beklagter zu 3.) wegen einer in diesem Verfahren ihrer Ansicht nach nur unvollständig erteilten Auskunft und von der beklagten Sachverständigen (Beklagte zu 2.) wegen fehlerhafter Erstattung eines Verkehrswertgutachtens in demselben Verfahren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist: Am 18. November 2013 beantragte die Stadt .... (Gläubigerin) beim Amtsgericht Neuruppin das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote. Im Versteigerungstermin am 20. November 2013 stimmte der einzige anwesende weitere Beteiligte dem Verzicht auf Einzelausgebote zu. Das Amtsgericht Neuruppin beschloss daraufhin, in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem Ausbietungsantrag der Stadt ... zuzulassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus § 839a BGB bestehe nicht, weil das von ihr erstattete Gutachten nicht unrichtig sei. Der von ihr angesetzte Verkehrswert von 28.000 EUR sei nicht zu beanstanden. Alle Flurstücke, bei denen die Sanierungskosten den Verkehrswert überstiegen, seien mit 1,- EUR in die Bewertung eingeflossen. Ein negativer Grundstückswert verbiete sich im Rahmen der Grundstücksbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die aufgrund der Deckelung unberücksichtigten Sanierungskosten höher seien als der Verkehrswert der werthaltigen Grundstücke. Der Verkehrswert von 28.000 EUR bleibe selbst dann rechnerisch korrekt, wenn einzelne Flurstücke einen noch höheren Sanierungsaufwand erfordern sollten, als von der Beklagten zu 2. bereits berücksichtigt. Die Beklagte zu 2. habe alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere auch die Gutachten der M... GmbH berücksichtigt. Die Beklagte zu 2. habe an mehreren Stellen des Gutachtens klargemacht, dass Aussagen zu Altlasten unvollständig und unverbindlich seien und auch der Kostenaufwand nicht als abschließende Aussage verstanden werden könne. Die Berücksichtigung des Sanierungsaufwandes als Größe zur Ermittlung des Verkehrswertes sei nicht zu beanstanden. Insoweit seien die Angaben der F... C... GmbH die einzigen aktuellen Aussagen zu den Sanierungskosten gewesen, da die Beklagte zu 2. selbst keine Untersuchungen vorgenommen habe und ihr das (X)-Gutachten nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Rechtspflegerin liege nicht vor. Insbesondere sei die Beauftragung der Beklagten zu 2. nicht zu beanstanden, da diese als Sachverständige zur Ermittlung von Verkehrswertgutachten vereidigt sei, die Rechtspflegerin daher von ihrer Sachkunde habe ausgehen dürfen, auch was die Berücksichtigung von Altlasten angehe. Mit den vorhandenen Informationen hätten ausreichende Erkenntnisse für die Ermittlung des Verkehrswertes vorgelegen, sodass die Einholung eines Bodengutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Ein solches sei unter Kostengesichtspunkten auch unverhältnismäßig gewesen. Auch gegen den Beklagten zu 3. stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Es könne dahinstehen, ob die unvollständige Auskunftserteilung durch den Beklagten zu 3. überhaupt über den für eine Amtspflichtverletzung notwendigen Drittbezug verfüge. Jedenfalls fehle es an der Kausalität der unvollständigen Auskunft für den behaupteten Schaden, denn es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der Verkehrswert von der Beklagten zu 2. bei Kenntnis des (X)-Gutachtens anders festgesetzt worden wäre. Insoweit enthalte das Gutachten keine neuen wesentlichen Tatsachen. Der 1. Zwischenbericht fasse lediglich erste Untersuchungsergebnisse zusammen und analysiere diese und sei auch nicht abschließend.
Gegen das ihr am 4. März 2019 zugestellte Urteil hat die Berufungsklägerin am 4. April 2019 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2019 am 3. Juni 2019 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinst...