Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.08.2023, Az. 15 O 453/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund des behaupteten Diebstahls eines PKW VW ....
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.08.2023 vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass nach den hier maßgeblichen, als Anlage B1 vorgelegten AKB (Stand 01.10.2017) bzw. den AKB 2015 Leistungsfreiheit der Beklagten im Falle einer vorsätzlichen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bestehe. Eine solche sei im Streitfall hinsichtlich der unzutreffenden Angaben des Klägers in der Schadenanzeige vom 26.09.2019 bezüglich des Vorschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu bejahen. Da der Kläger dieses Schadenformular "blind" unterzeichnet habe, bevor die unrichtigen Eintragungen insoweit veranlasst worden seien, habe er schon nach eigenem Vortrag Angaben "ins Blaue hinein gemacht" und insoweit die unzutreffende Auskunft gegenüber der Beklagten billigend in Kauf genommen. Hierin sei ein arglistiges Verhalten zu erblicken, mit der Rechtsfolge, dass es weder auf Kausalitätsgesichtspunkte noch auf eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG ankomme.
Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 18.08.2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18.09.2023 eingelegten und am 18.10.2023 begründeten Berufung. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, dass die Bedingungswerke der Beklagten, Stand 01.10.2017 (Anlage B1), nicht Vertragsbestandteil geworden seien, weil der unscheinbare Hinweis im Versicherungsschein auf die AKB 2017 ihm keine ausreichende Möglichkeit eröffnet hätten, diese zur Kenntnis zu nehmen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe er in seiner Klageschrift auch nicht zu verstehen gegeben, dass von einer Vereinbarung der Musterbedingungen des GDV 2015 auszugehen sei, sondern er habe sich daran lediglich orientiert. Im Übrigen sei auch keine arglistige Obliegenheitsverletzung zugrundezulegen. Aufgrund der jahrelangen reibungslosen Zusammenarbeit mit Herrn F. sei er vertrauensvoll davon ausgegangen, dass dieser den vorab unterzeichneten Fragebogen zutreffend ausfüllt. Unzutreffende Angaben habe er sich nicht zu eigen gemacht oder diese gebilligt.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2019 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten über 808,13 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil unter Wiederholung bzw. Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2024 ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.07.2024 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer durchgreifenden Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung. Die Beklagte ist jedenfalls aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers zu Recht verneint.
a) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, die Leistungsfreiheit in diesem Fall vertraglich vorgesehen ist, die Verletzung sich hinsichtlich des Eintritts oder die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ausgewirkt hat und der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ergibt sich aus E.1.1.3 i.V.m. E.2.1 und E.2.2 der AKB 2017 (Anlage B1) bz...