Leitsatz (amtlich)
Beantwortet der Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Diebstahl seines Pkw gegenüber dem Kaskoversicherer in der Schadensanzeige auf die Frage nach einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs trotz zwei nur wenige Monate zurückliegender Unfälle mit erheblichem Sachschaden wahrheitswidrig mit Nein und streicht weitere Detailfragen zu Vorschäden durch mit dem Vermerk entfällt, liegt arglistiges Handeln nahe.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 11.02.2011; Aktenzeichen 4 O 463/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.2.2011 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 463/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Das Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 11.2.2011 - 4 O 463/10, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der verklagten Versicherung wegen eines behaupteten Diebstahls des kaskoversicherten Pkw Mercedes-Benz E 280 CDI, amtliches Kennzeichen:..., die bedingungsgemäße Zahlung einer Entschädigungsleistung i.H.v. 23.000,- EUR.
Die Ehefrau des Klägers kaufte den Pkw neu im Jahr 2004. Zugelassen war er seit Mai 2008 auf die unter der Bezeichnung A. in K. geschäftlich tätige M. G. und S. K. GbR. Die Vollkaskoversicherung für den Wagen unterhält der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Beklagten seit dem 25.6.2008 unter Zugrundelegung der AKB 2008 (Bl. 65 - 89 Anlageband, i. F. abgekürzt: AB).
Der Kläger hat behauptet, der - erstinstanzlich als Zeuge gehörte - Mitgesellschafter G. habe auf seine Veranlassung hin den Pkw am 7.7.2009 in der E. straße in D. verschlossen abgestellt, weil er an diesem Tag gemeinsam mit seinem Bruder in dessen Pkw eine mehrwöchige Reise nach Syrien angetreten habe. Nachdem der Zeuge den Pkw abgestellt habe, sei er zu seiner in der H. straße 80 in D. wohnenden Freundin gegangen, und beide seien dann mit einem Pkw des Zeugen nach Gr. gefahren. Er selbst habe sich in der Zeit vom 03.7. bis zum 9.8.2009 in Syrien aufgehalten. Die Rückreise sei ebenso wie die Hinreise im Pkw seines Bruders erfolgt. Den Diebstahl habe er am 10.8.2009 bemerkt, als er den Pkw gemeinsam mit dem Zeugen G. in der E. straße in D. habe abholen wollen.
Der Kläger hat des Weiteren behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Pkw habe zum Zeitpunkt der Entwendung 23.000,- EUR betragen. Über zwei Vorschäden habe er den Generalvertreter der Beklagten informiert. Dieser habe die Schadenanzeige vom 20.8.2009 ausgefüllt und auch angegeben, dass keine Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug vorhanden gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet nachdrücklich einen Diebstahl des versicherten Fahrzeuges und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe bereits das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht schlüssig vorgetragen. Es lägen hinreichend Indizien für einen fingierten Diebstahl vor. In seiner polizeilichen Anzeige habe der Zeuge G. angegeben, dass er nach dem Abstellen des Fahrzeuges in der E. straße zur Wohnung seiner Freundin gegangen und anschließend mit seinem persönlichen Pkw nach Gr. gefahren sei. In seinem Schreiben vom 8.1.2010 an die Beklagte habe der Zeuge hingegen erklärt, bei seiner Freundin in der H. straße übernachtet und den Pkw einen Tag nach dem Abstellen noch am Abstellort gesehen zu haben. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge das noch relativ wertvolle Fahrzeug mehrere Wochen lang auf einer Straße habe stehen lassen. Darüber hinaus liege ein Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen G. in der Diebstahlanzeige gegenüber der Polizei und den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 27.11.2009 an die Beklagte vor. In der Diebstahlanzeige habe der Zeuge angegeben, den Kläger am 10.8.2009 vom Flughafen abgeholt und zum Abstellort des Pkw gefahren zu haben. Im Gegensatz dazu habe der Kläger in seinem Schreiben vom 27.11.2009 angegeben, nicht geflogen, sondern die Reise nach Syrien und zurück gemeinsam mit seinem Bruder in dessen Pkw durchgeführt zu haben.
Darüber hinaus hielt und hält sich die Beklagte auch deswegen gemäß Buchstabe E. 7.1 und E 7.2 AKB 2008 (Bl. 79/80 AB) nicht zur Leistung verpflichtet, weil, so hat sie vorgetragen, der Kläger offensichtlich arglistig durch das Verschweigen zweier Vorschäden geldwerte Vorteile habe einkassieren wollen. Der Kläger habe in der Schadenanzeige vom 20.8.2009 (Bl. 20 - 27 AB) die Frage nach Vorschäden verneint, obwohl der angeblich entwend...