Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 04.05.2006; Aktenzeichen 2 O 26/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 26/06, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.149,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.956,28 EUR seit dem 18.02.2006 sowie aus 1.193,26 EUR seit dem 22.03.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 31.03.2006 und endend mit dem 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.096,63 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts in Anspruch. Sie ist die Witwe des Herrn R... S..., der im Juli 1983 als Fahrgast bei einem Zugunglück zu Tode kam. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D... .... In den Jahren 1983 bis Februar 2006 zahlten die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger einen Unterhaltsschadensersatz an die Klägerin in Form einer monatlichen Rente. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen über die Höhe des der Klägerin entgangenen Unterhalts entstanden waren, die Klägerin neben laufender Rente Nachzahlung von Differenzbeträgen seit Januar 2005 eingefordert hatte, und die entsprechende Klage der Beklagten im Februar 2006 zugestellt worden ist, stellte die Beklagte im März 2006 die Zahlungen zunächst ein. Seit April 2006 zahlt die Beklagte aufgrund einer vom LG Potsdam erlassenen einstweiligen Verfügung monatlich 776,94 EUR an die Klägerin.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
Herr R... S... hinterließ neben der Klägerin eine im März 1982 geborene Tochter, Frau J... S.... Im Verfahren 2 O 7/03 des Landgerichts Potsdam nahm Frau J... S... die Beklagte auf Zahlung entgangenen Unterhalts für die Zeit bis einschließlich November 2004 in Anspruch. Am 06.12.2004 verglichen sich Frau J... S... und die Beklagte auf einen Zahlbetrag von 10.000,00 EUR zur Abgeltung rückständigen und zukünftigen entgangenen Unterhalts. Frau J... S... hatte im Wintersemester 2003 erstmals ein Studium aufgenommen. Sie studierte jedenfalls bis Mai 2006.
Die Klägerin hat gemeint, aufgrund des Vergleichs zwischen Frau J... S... und der Beklagten sei eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Frau J... S... entfallen, weshalb der ihr zustehende entgangene Unterhalt ab Januar 2005 neu berechnet werden müsse und richtiger Weise für die Zeit seit Januar 2005 monatlich 1.522,89 EUR betrage.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsschadens von 1.157,51 EUR verpflichtet gesehen und auf dieser Grundlage rückständige und laufende Unterhaltsforderungen der Klägerin zuerkannt. Es hat dabei unter anderem ausgeführt:
Die Einwendung der Beklagten, der Klägerin habe kein Unterhaltsanspruch gegen Herrn R... S... zugestanden, sei mangels Darlegung einer Tatsachengrundlage unzureichend. Angesichts der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Eheurkunde und der jahrelangen Zahlungen könne die Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin mit Herrn S... verheiratet gewesen sei. Infolge der über fast 23 Jahre vorgenommenen Zahlungen könne sich die Beklagte ebenso wenig darauf berufen, dass die Lebenserwartung des Herrn S... aufgrund seiner Krebserkrankung niedriger gewesen sei als die eines gesunden Erwachsenen seines Alters, Herr S... wegen der Krebserkrankung zumindest heute berufsunfähig wäre, und es nicht nachgewiesen sei, dass Herr S... in den öffentlichen Dienst übernommen worden wäre, weil eine Negativ-Bescheinigung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR nicht vorliegt.
Die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei schon infolge der bis einschließlich Februar 2006 erfolgten kontinuierlichen Rentenzahlungen der Beklagten nicht verjährt, denn die Zahlungen seien als Anerkenntnis zu werten.
Ebenso müsse sich die Beklagte an den Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsanspruchs, wie sie über Jahre der gezahlten Rente zu Grunde gelegt wurden, festhalten lassen. Es sei deshalb von einem Arbeitseinkommen des Herrn S... bei der Charité in Höhe von 2.549,36 EUR auszugehen. Hiervon seien Aufwendungen für die Vermögensbildung abzuziehen. Diese hat das Landgericht auf der Grundlage der für das Ei...