Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 13 O 526/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 526/97 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen jedem Kläger 41 % und dem Beklagten 18 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,00 nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516 ff. ZPO). Sein zulässiges Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage scheitert zwar nicht aus prozessualen Gründen; der Beklagte ist aber weder aus den Mietverträgen passiv legitimiert noch haftet er unter Rechtsscheinsgesichtspunkten für die eingeklagte Mietzinsforderung.
Wird die Zahlung rückständiger Miete begehrt, reicht die Angabe eines rechnerisch ermittelten Saldos regelmäßig nicht aus, um Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs gemäß den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu bestimmen. Bei einem Dauerschuldverhältnis, in dessen Rahmen periodisch neue Beträge fällig werden, darf nicht offenbleiben, für welchen Zeitraum der Kläger die Gegenleistung des Beklagten verlangt. Hier läßt sich die verbliebene Klagesumme jedoch mit ausreichender Sicherheit zeitlich zuordnen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht waren noch die Mietforderungen für die Monate Januar 1997 bis April 1998 in Streit, von denen die Kläger Gegenansprüche des Beklagten im Umfange von DM 19.478,26 abgesetzt hatten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Klage dann in erster Instanz ohne nähere Angaben auf DM 27.706,18 ermäßigt. Was nunmehr noch Streitgegenstand ist, ergibt sich jedenfalls aus der angefochtenen Entscheidung. Die Vorinstanz hat aufgrund der Gegenforderungen des Beklagten aus dem Darlehen offenbar nach dem Rechtsgedanken von § 366 Abs. 2 i.V.m. § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB den jeweils ältesten Mietzinsanspruch als erfüllt angesehen, da sich die Parteien ausweislich des landgerichtlichen Urteils darüber einig waren, die volle Miete mit der noch offenen Darlehensschuld der Kläger zu verrechnen. Diese Vorgehensweise ist im Berufungsrechtszug von keiner Seite beanstandet worden; die Kläger haben vielmehr das erstinstanzliche Erkenntnis ausdrücklich als ihnen günstig verteidigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beitritt, kann das Klagebegehren die notwendige Konkretisierung auch dadurch erfahren, daß der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil der Eingangsinstanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, vor dem Berufungsgericht verteidigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986 – VII ZR 388/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 5; Urt. v. 11.05.1995 – I ZR 86/93, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 29).
Der Auffassung der Zivilkammer, der Beklagte sei Mieter geworden, weil er die beiden Formularmietverträge unterschrieben hat, in die als solcher „G.-Markt Inh. Ge. B.” eingetragen ist, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Aus dem Wortlaut der schriftlichen Abreden allein, auf die das Landgericht seine Argumentation im wesentlichen gestützt hat, läßt sich im Streitfall nichts Entscheidendes herleiten. Mietverträge über Verkaufsräume für Haushaltsartikel sowie Büro- und Lagerräume sind erfahrungsgemäß sogenannte unternehmensbezogene Geschäfte. Dies muß zumindest dann gelten, wenn der auf Seiten des Mieters Handelnde – wie hier – deutlich erkennbar unter der Firma oder sonstigen Bezeichnung des Unternehmens auftritt, von dem das Mietobjekt genutzt werden soll, und wenn von der Mehrwertsteueroption gemäß § 9 UStG Gebrauch gemacht wird. Unter solchen Umständen wird – eine entsprechende Vollmachterteilung oder spätere Genehmigung des Rechtsgeschäfts vorausgesetzt – der wirkliche Firmen – beziehungsweise Unternehmensinhaber Mieter.
Der Bundesgerichtshof wendet – in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts – in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 – II ZR 355/95, NJW 1998, 2897). Der Grundsatz des § 164 Abs. 2 BGB erfährt dadurch – entsprechend der in solchen Situationen üblicherweise bestehenden Interessenlage aller am Geschäftsabschluß Mitwirkenden – eine Einschränkung.
Anders als die Kläger in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 1999 meinen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Ha...