Leitsatz (amtlich)
Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z.B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er persönlich dafür ein zustehen, dass eine unbeschränkt haftende Person zur Verfügung steht, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob auf die Gesellschaft, die tatsächliche Inhaberin des Unternehmens ist, deutsches Recht und insb. § 4 Abs. 2 GmbHG Anwendung findet.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 8 O 129/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.8.2003 - 8 O 129/03 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und seine Ehefrau beteiligten sich mit Vertrag vom 10.1.2002 mit 100.000 DM an einer Tauchbasis auf den Malediven, die unter der Bezeichnung "C. Diving Center" betrieben wurde. Für die Vertragsdauer bis zum 30.11.2006 sollten sie 25 % vom Nettogewinn des Geschäfts erhalten, im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages sollte die noch verbliebene Differenz zu 100.000 DM sofort zurück gezahlt werden. Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Rückzahlung des unstreitig nach der Kündigung noch offenstehenden Betrages von 41.526,46 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Er begehrt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiterhin Klagabweisung und macht geltend, nicht selbst Vertragspartner des Klägers und seiner Ehefrau, die ihren Anteil der Forderung an den Kläger abgetreten hat, gewesen zu sein, sondern die die Tauchbasis angeblich betreibende "F. D. Watersports Private Limited". Wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H., M. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.3.2004 (II 81 ff.) verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das LG eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des noch nicht zurückgewährten Rests der Beteiligungssumme von 41.526,46 Euro angenommen.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Gesamtforderung berechtigt, nachdem auch im Berufungsrechtszug unstreitig war, dass die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten hat.
2. Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt deutschem Recht. Die Parteien haben im Berufungsrechtszug wirksam eine entsprechende Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 2, 42 EGBGB getroffen.
3. Der Beklagte haftet dem Kläger allerdings nicht aus dem Vertrag vom 10.1.2002, Ziff. 6 auf Rückzahlung der Klagsumme. Er ist nicht Vertragspartei geworden.
Die Tauchstation auf den Malediven wurde unter der Bezeichnung "C. Diving Center" betrieben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Vertrag vom 10.1.2002 handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Es ist in ständiger Rechtssprechung anerkannte Auslegungsregel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGH BGHZ 62, 216 [291]; v. 15.1.1990 - II ZR 311/88, GmbHR 1990, 212 = MDR 1990, 799 = NJW 1990, 2678 ff.; v. 24.6.1991 - II ZR 293/90, GmbHR 1991, 360 = MDR 1991, 848 = NJW 1991, 2627 f.; v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, MDR 1998, 1152 = GmbHR 1998, 883 = NJW 1998, 2897). Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des Vertrages, dass der Kläger und seine Ehefrau einen Vertrag mit dem Betreiber der Tauchstation geschlossen haben, deren Leitung sie übernehmen wollten (Ziff. 4 des Vertrages). Anhaltspunkte im Vertrag für eine Abweichung von der allgemeinen Regel, dass der Inhaber des Betriebes verpflichtet wird, hier also der Beklagte als Privatmann verpflichtet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Insoweit wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur BGH v. 24.6.1991 - II ZR 293/90, GmbHR 1991, 360 = MDR 1991, 848 = NJW 1991, 2627 f.). Auch wenn er und seine Ehefrau bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass der Beklagte Inhaber der Tauchstation war, ...