Entscheidungsstichwort (Thema)
Fischereipachtvertrag: Fristlose Kündigung des Verpächters wegen Falschabrechnung
Normenkette
BGB § 314 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 594e
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen 12 LW 8/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Frankfurt/O. - Landwirtschaftsgericht - vom 30.3.2010 - Az 12 LW 8/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung der Nutzung des ... sees durch den Beklagten aufgrund eines Fischereipachtvertrages, weil der Beklagte wegen fristloser Kündigung dieses Vertrages zu einer solchen über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des ... sees nicht mehr berechtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zu der begehrten Unterlassung nicht verpflichtet, da er auf der Grundlage des zwischen den Parteien fortbestehenden Fischereipachtvertrages weiterhin nach Maßgabe dieses Vertrages berechtigt sei, das Fischereirecht auf dem ... see auszuüben. Keine der von der Klägerin herangezogenen Gründe rechtfertige die in Rede stehende fristlose Kündigung des Vertrages.
Die fristlose Kündigung könne zunächst nicht auf die Erhebung sog. "Steggebühren" durch den Beklagten im Jahre 2009 gestützt werden. Zwar habe der Beklagte solche Entgelte nicht erheben dürfen, angesichts der komplizierten rechtlichen Verhältnisse treffe den Beklagten, wenn überhaupt, allerdings lediglich ein geringes Verschulden daran, die Rechtslage verkannt zu haben. Eine fristlose Kündigung setze daher eine vorherige Abmahnung voraus, eine solche sei nicht erfolgt, so dass die Kündigung nicht mit Erfolg auf die etwaige Erhebung dieser "Steggebühren" gestützt werden könne.
Die Klägerin habe weiter nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 die Einnahmen aus dem Verkauf von Angelkarten für den ... see vorsätzlich falsch abgerechnet habe. Die vom Zeugen L. in seinen Aufstellungen mitgeteilten Verkaufszahlen könnten schon deswegen nicht mit Verkäufen von Karten für den ... see gleichgesetzt werden, weil der Zeuge im Auftrag des Beklagten nicht nur Karten für den ... see vertrieben habe, sondern auch für andere vom Beklagten bewirtschaftete Seen. In Ansehung der Aussage des Zeugen L. und den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörten Beklagten sei nicht erwiesen, dass der Beklagte Verkäufe des Zeugen L. für den ... see vorsätzlich fehlerhaft gegenüber der Klägerin abgerechnet habe. Der Zeuge L. habe keine exakten Angaben zu seinen Verkaufszahlen für den ... see machen können, sondern lediglich den Anteil der Verkäufe mit "bestimmt ¾" bei den Jahreskarten und "über die Hälfte" bei den Tageskarten mitgeteilt. Eine vorhandene Strichliste sei nach Angaben des Zeugen ohne Beweiswert, er habe hierzu bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass er glaube, dass die Liste nicht korrekt gemacht worden sei. Neuer Vortrag der Klägerin hierzu, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 19.2.2010 erfolgt sei, bleibe schon deswegen außer Betracht, weil das Gericht nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Zeugen hierzu zu befragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Gericht weder möglich, den einschlägigen Vortrag der Klägerin insoweit zu bestätigen, noch möglich, die Überzeugung zu gewinnen, dass der Vortrag des Beklagten zutreffe.
Gegen das ihr am 22.4.2010 zugestellte Urteil des AG Frankfurt/O. - Landwirtschaftsgericht - hat die Klägerin mit am 30.4.2010 unter gleichzeitiger Begründung dieses Rechtsmittels Berufung eingelegt.
Sie macht insbesondere geltend, das Landwirtschaftsgericht habe auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.2.2010 berücksichtigen müssen. Das Landwirtschaftsgericht habe weiter bei der Abrechnung der Angelkarten die urkundlich belegten Verkäufe des Zeugen A. und des Tourismusvereins nicht hinreichend beachtet. Für eine vorsätzliche Falschabrechnung genüge es im Übrigen, dass der Beklagte keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, die eine ordnungsgemäße Abrechnung ermöglichten.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) im ... see Fischerei zu betreiben,
b) für den ... see Angelberechtigungen zu erteilen und
c) den ... see außerhalb des im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässigen Umfangs zu betreten oder zu benutzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurück...