Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 186/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen und ihn von Beitragskosten zum Versicherungsvertrag Nr. ... für den Monat Mai 2017 in Höhe von 80,71 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortzahlung der ihm seit 2012 gewährten Berufsunfähigkeitsleistungen und weitere Beitragsfreistellung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

Die Beklagte verpflichtete sich darin, dem Kläger im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,00 EUR unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung bis längstens 31.03.2024 zu zahlen. Dem Vertrag lagen die AVB/BUV (Stand 3.08) zugrunde.

Der Kläger war bei der (X) (im Folgenden "(X)") als Kraftfahrer tätig. Dort verrichtete er bis zum Jahr 2012 zuletzt 30 % seiner Tätigkeit als Müllwerker. Er wurde in der Entgeltgruppe E6 mit der Entgeltstufe 6 vergütet. Sein monatliches Gesamtbruttoeinkommen bei der (X) für diese Tätigkeit betrug zuletzt 4.030,96 EUR. Das gesetzliche Nettoentgelt belief sich auf 2.439,12 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K3 (Bl. 24 f. der Akte), Bezug genommen.

Seit 2012 konnte der Kläger wegen einer Erkrankung am Kniegelenk die Tätigkeit als Müllwerker nicht mehr ausüben. Er wurde deshalb zunächst im Recyclinghof und ab September 2014 als Lagerwart eingesetzt. Damit ging die Herabstufung in die Entgeltgruppe 5 in der Entgeltstufe 4 einher. Im Januar 2015 betrug das Bruttoentgelt 3.247,01 EUR und das gesetzliche Nettoentgelt 2.056,28 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 32 f. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.09.2015 (Anlage K7, Bl. 74 der Akte) erklärte die Beklagte, dass der Kläger berufsunfähig sei. Sie zahlte deshalb an den Kläger ab dem 01.11.2012 eine monatliche Rente von 1.000,00 EUR (zzgl. der Überschussbeteiligung). Darüber hinaus legte sie eine Staffelung der Rentenzahlungen unter Berücksichtigung der Überschussanteile dar. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass sie von Zeit zu Zeit die Berufsunfähigkeit prüfen könne. Es sei wichtig, dass er sie zeitnah informiere, wenn sich seine Gesundheitsverhältnisse verbessere, er eine berufliche Tätigkeit beginne oder sich seine berufliche Tätigkeit ändere.

Eine im Jahr 2016 eingeleitete Nachprüfung der Beklagten ergab, dass der Kläger im Januar 2017 bei der (X) weiterhin als Lagerwart tätig ist und in der Entgeltgruppe E5, Stufe 4, entlohnt wird. Das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers bei der (X) betrug zu diesem Zeitpunkt 3.626,10 EUR. Das gesetzliche Nettoentgelt belief sich auf 2.268,18 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 21 (Bl. 190 f. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage K 8, Bl. 76 der Akte) verwies die Beklagte den Kläger auf seine jetzige Tätigkeit, die mit der vorherigen vergleichbar sei. Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage K 13, Bl. 86 der Akte) begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass das Gehalt eines Lagerarbeiters nunmehr dem zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit verdienten Entgelt entspreche und mit dem betreffenden Jahresverbrauchsindex kumuliere.

Der Kläger hat behauptet, dass nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen seiner jetzigen Tätigkeit und der Tätigkeit eines Müllwerkers bei der (X) in der Tarifstufe E 6 bestehe. Er ist der Ansicht, dass bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse eine fiktive Fortschreibung seines bisherigen Entgelts unter Berücksichtigung der Lohnsteigerungen zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab August 2017 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen von monatlich 1.033,91 EUR, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats längstens bis zum 31.03.2024,

weitere 3.101,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen und

ihn ab Mai 2017 längstens bis zum 31.03.2024 von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die An...

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