Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 22.08.2001; Aktenzeichen 2 O 238/01) |
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig; sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Werklohnforderung in Höhe von 33.000,00 DM nebst Zinsen sowie wegen weiterer entstandener Kosten in Höhe von 1.952,50 DM gemäß §§ 935 ZPO, 648, 883 , 885Abs. 1 besteht nicht. Der Verfügungsklägerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihr aufgrund des Bauvertrages ein durch eine Sicherungshypothek sicherbarer Werklohnanspruch aufgrund des Bauvertrages vom 04.10.2000 zusteht. Ein Anspruch in Höhe der unstreitig von der Verfügungsklägerin aufgewendeten Herstellungskosten für die Bodenplatte von 7.787,08 DM ist nicht sicherbar, weil aufgrund der Mangelhaftigkeit der Bodenplatte eine Wertsteigerung des Grundstücks jedenfalls in Höhe der Mängelbeseitigungskosten von 8.432,38 DM nicht gegeben ist. Einen darüber hinausgehenden Werklohnanspruch hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht.
1. Es kann dahinstehen, ob die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil des von den Parteien unstreitig geschlossenen Werkvertrages wurde, § 648 BGB ist in jedem Fall anwendbar (vgl. hierzu nur Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., Anhang 2 BGB Rdnr. 1). Zweifel an der Einbeziehung der VOB/B bestehen deshalb, weil der in § 2 Zi. 2.1. des Vertrags vorgesehene Halbsatz "die (Anmerkung: gemeint ist die VOB/B) als Anlage 1 zum Vertrag beigefügt wird" gestrichen worden ist (Bl. 7 d. GA) und eine anderweitige Übergabe der VOB/B an die Verfügungsbeklagten von keiner der Parteien behauptet wird.
Unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die Verfügungsbeklagte tatsächlich vorgelegen hat, besteht grundsätzlich ein sicherbarer Anspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B oder § 649 BGB auf Vergütung für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten, die hier ausschließlich geltend gemacht werden. Auch nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wären die Ansprüche, die nach Abzug etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers verbleiben, sicherbar.
Ebenfalls kann dahinstehen, ob die von der Verfügungsklägerin erstellte Schlußrechnung prüffähig im Sinne der VOB/B ist. Ob die Vergütungsforderung fällig ist, ist für die Eintragung einer Sicherungshypothek unbeachtlich (vgl. nur Ingenstau/Korbion, a.a.O., Anhang 2 BGB Rdnr. 46 m.w.Nw.).
2. Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Höhe des sicherbaren Werklohnanspruchs insgesamt 33.000,00 DM beträgt. Ein sicherbarer Anspruch ist allenfalls in Höhe der von der Verfügungsklägerin aufgewendeten Kosten von unstreitig 7.787,08 DM gegeben. Da die Sicherungshypothek der tatsächlichen Wertsteigerung des Grundstücks entsprechen soll ist ausschlaggebend, welche Leistungen von dem Bauunternehmer tatsächlich erbracht worden und in welcher Höhe diese vereinbarungsgemäß zu vergüten sind.
Auf den von den Parteien vertraglich vereinbarten Zahlungsplan kommt es nicht an. Diesem ist nämlich der tatsächlich auf die Erstellung der Bodenplatte entfallende Werklohn nicht zu entnehmen. Auf die Abschlagsrechnung kann der Anspruch auf Eintragung der Vormerkung deshalb nicht gestützt werden. Der Streit der Parteien, welcher der vorgelegten Zahlungspläne letztlich Gültigkeit hatte, ist deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Die Aufstellung der Verfügungsklägerin in der Schlußrechnung vom 28.07.2001, in der eine Differenzierung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vorgenommen wird, reicht als Nachweis für die erbrachten Arbeiten ebenfalls nicht aus. Diese ist bereits nicht nachvollziehbar.
a) Die geltend gemachten Kosten für die Architektenleistungen - die von den Verfügungsbeklagten in dem Umfang jedenfalls nicht beauftragt worden waren - sind nicht sicherbar. Ausweislich Zi. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin, die Vertragsbestandteil geworden sind, handelt es sich bei den zu erbringenden Planungsleistungen lediglich um untergeordnete Nebenleistungen, bei denen ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung bereits sehr zweifelhaft ist. Die Verfügungsklägerin trägt weder substantiiert vor noch macht sie glaubhaft, wann sie mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt worden ist und welche Leistungen sie im einzelnen erbracht haben will. Der Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift reicht zur Substantiierung nicht aus. Dort wird nur der Wortlaut der Vorschriften der HOAI, aufgrund derer die Vergütung geschuldet sein soll wiederholt, etwaiger Tatsachenvortrag fehlt. Entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2002 geäußerten Rechtsaufassung der Verfügungsklägerin re...