Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 30/24) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird sowohl das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2024, Az. 12 O 30/24, als auch die einstweilige Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Amtsgericht Nauen, Az. 16 C 83/23) in ihrer Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Januar 2024, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zugunsten der Antragstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächstoffener Rangstelle zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB für das Bauvorhaben Errichtung eines Zweifamilienhauses in der ("Adresse 01") in ("Ort 01") zur Sicherung ihrer Forderung aus dem Bauvertrag vom 08.04.21 nebst Nachträgen vom 03.02.22, 07.03.22, 01.04.22, 27.04.22, 01.06.22, 23.06.22, 01.07.22, 29.07.22 und 03.09.22 und Forderungsaufstellung vom 08.11.23 iHv 268.211,36 EUR sowie veranschlagter Kosten iHv 2.500,00 EUR an nachstehend bezeichnetem Grundstück ("Adresse 01"), Flst.-Nr. ..., Flur ... der Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nauen für ..., Bl.-Nr. ... eingetragen wird.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Verfügungsklägerin zu 11 % und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner zu 89 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf jeweils 101.003,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek zur Sicherung eines Restwerklohnanspruchs in Höhe von 303.011,36 EUR für erbrachte Leistungen zur Errichtung von zwei nebeneinander liegenden Haushälften in ("Ort 01").
Die Parteien schlossen am 8. April 2021 einen Bauvertrag zur Errichtung eines Hauses, der einen Preis in Höhe von 247.520 EUR brutto bzw. 865EUR/pro m2 (727 EUR netto/m2) ausweist und einen Zahlungsplan entsprechend des Baufortschritts enthält. Am 21. August 2021 und am 27. Februar 2022 schlossen die Parteien weitere Vereinbarungen.
Das Haus gliedert sich in die von der Verfügungsklägerin fertiggestellte und von den Verfügungsbeklagten am 16. Januar 2023 bezogene Doppelhaushälfte (DHH) 1 rechts und in die noch nicht fertiggestellte DHH 2 links.
Auf die im Zeitraum von September 2021 bis Oktober 2022 gestellten Rechnungen der Verfügungsklägerin zahlten die Verfügungsbeklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 270.836,33 EUR.
Der von den Verfügungsbeklagten beauftragte Sachverständige ("Name 01") stellte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2023 Mängel an beiden DHH (u.a. unzulässige Verklebung von Dachziegeln, Undichtigkeiten von Haustüren und Fenstern, Rissbildungen) und Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 34.800 EUR fest.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2023 forderten die Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2023 erfolglos zur Mängelbeseitigung unter Verweis auf das Gutachten ("Name 01") auf. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 machten sie erfolglos einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 38.280 EUR gegenüber der Verfügungsklägerin geltend.
Die von der Verfügungsklägerin erstellte Forderungsaufstellung vom 8. November 2023 (Anlage ASt 7), die zu ihren Gunsten eine von den Verfügungsbeklagten zu zahlende Restforderung in Höhe von insgesamt 303.011,36 EUR für beide Haushälften beziffert, wiesen die Verfügungsbeklagten mangels Prüfbarkeit mit Schreiben vom 17. November 2023 zurück.
Daraufhin hat die Verfügungsklägerin am 16. Dezember 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB in Höhe von 303.011,36 EUR beim Amtsgericht Nauen gestellt, welches dem Antrag aufgrund der Dringlichkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 18. Dezember 2023, berichtigt mit Beschluss vom 25. Januar 2024, entsprochen hat.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 15. Januar 2024 und nach Verweisung an das Landgericht Potsdam hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. Februar 2024 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin ihre Forderung durch die Angaben in der Forderungsaufstellung vom 8. November 2023 schlüssig dargelegt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben sei im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu prüfen. Eine Schlussrechnung sei ebenso nicht erforderlich. Die von den Verfügungsbeklagten eingewandten Mängel seien wegen des Beschleunigungsgedankens des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Das vorgelegte Privatgutachten biete ohnehin keine geeignete Schätzgrundlage für etwaige zu berücksichtigende Kosten, da es auf die nach § 287 ZPO zu schätzende Störung des Äquivalenzverhältnisses ankomme, wofür Vortrag fehle. ...