Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 57/22) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.03.2023 - Az: 51 O 57/22 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Kosten, die der Klägerin im Rahmen eines vom Beklagten mit einer Schiedsklage vom 06.01.2020 angestrengten Schiedsverfahrens entstanden sind.
Hintergrund des Rechtsstreits ist Folgender:
Die Parteien sowie ein weiterer (am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligter) Gesellschafter sind seit 2015 zu jeweils 1/3 Gesellschafter der ("Firma 01") (haftungsbeschränkt). § 19 des Gesellschaftsvertrages enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt:
(1) Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern aus ober im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis oder betreffend die Gesellschaft entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils gültigen Fassung (...). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über
a) die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen,
b) die Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen (Beschlussmängelstreitigkeiten) oder
c) die Kündigung, den Ausschluss oder das sonstige Ausscheiden eines Gesellschafters. Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern.
...
(4) Für Beschlussmängelklagen und sonstige Schiedsverfahren, die mit dem Ziel eingeleitet werden, die Wirkungen des Schiedsspruchs auf mehr als zwei Parteien zu erstrecken, gilt Folgendes:
a) Bei Beschlussmängelstreitigkeiten ist allen Gesellschaftern, bei sonstigen Streitigkeiten mit dem Ziel der Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf mehr als zwei Parteien den Gesellschaftern und der Gesellschaft, soweit sich nach dem Klageantrag die Wirkungen des Schiedsspruchs auf sie erstrecken sollen, die Möglichkeit einzuräumen, dem Schiedsverfahren beizutreten.
b) Bei Einreichung der Klage hat der Kläger das Schiedsgericht zu ersuchen, die Klage sämtlichen in der Klage als solchen bezeichneten "Streitinteressierten" bzw. - bei Beschlussmängelstreitigkeiten - allen anderen Gesellschaftern sowie der Gesellschaft gegen Empfangsnachweis zuzustellen und die Streitinteressierten bez. anderen Gesellschafter sowie die Gesellschaft - soweit sich die Parteirolle nicht bereits aus der Klage ergibt - aufzufordern, ... zu erklären, ob und auf welcher Seite sie dem Schiedsverfahren beitreten. ..."
Am 05.12.2019 fand eine Gesellschafterversammlung statt, die u.a. den Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ("Name 01") (Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin), die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den bisherigen Geschäftsführer und die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin zum Gegenstand hatte.
Mit Schriftsatz vom 06.01.2020 reichte der hiesige Beklagte (im Folgenden auch: Schiedskläger) bei der DIS-Geschäftsstelle in ("Ort 01") eine (59-seitige) Schiedsklage, gerichtet gegen die ("Firma 01") (haftungsbeschränkt) als Schiedsbeklagte zu 1. und die hiesige Klägerin als Schiedsbeklagte zu 2., ein, mit der er beantragte, die nach dem Protokoll dieser Gesellschafterversammlung festgestellten Beschlüsse für nichtig zu erklären, festzustellen, dass jeweils Beschlüsse mit dem gegenteiligen Ergebnis getroffen worden seien und hilfsweise, die hiesige Klägerin zu verpflichten, bestimmten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 30.01.2020 übermittelte die DIS die Schiedsklage an die Schiedsbeklagten, setzte ihnen Stellungnahmefristen betreffend die Schiedsvereinbarung sowie den Antrag des Schiedsklägers auf Besetzung des Schiedsgerichts mit einem Schiedsrichter, wies u.a. auf die Frist zur Klageerwiderung gemäß Art. 7.2 DIS-SchO hin und teilte den Parteien die Höhe der vorläufigen Verfahrenskosten, insbesondere der zu leistenden Kostensicherheit bezogen auf einen nach den Angaben des Schiedsklägers zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000 EUR, mit, wobei sie darauf hinwies, dass die Kostensicherheit vom Schiedskläger und ...