Tenor
1. Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018, mit der die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, als Sicherheit für ihren Anteil an den Honoraren der drei Schiedsrichter und den sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens 89.000 EUR auf das Treuhandkonto der Ha... Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... zu zahlen, wird zugelassen.
2. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung der in Ziffer 1. genannten einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte nach einem Verfahrenswert i.H.v. 89.000 EUR.
Gründe
A. Die Schiedsklägerin nimmt die Schiedsbeklagte auf (großen) Schadensersatz in Höhe von zuletzt 4.567.516,24 EUR wegen Baumängeln in Anspruch. Die Schiedsklägerin beauftragte die Schiedsbeklagte mit Vertrag vom 3. September 2012 mit dem Bau von 3 schwimmenden Häusern auf dem G... See. Mit Vertrag vom 22. März 2013 beauftragte die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte mit der Errichtung eines daneben an Land gelegenen Doppelhauses.
In beiden Verträgen ist unter nimmt Ziff. 5. "Streitigkeiten" folgender Passus angekreuzt:
"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch Schiedsgericht laut beigefügter Schiedsgerichtsvereinbarung entschieden."
Eine Schiedsvereinbarung war beiden Verträgen nicht beigefügt. Nach Abnahme der Häuser traten aus Sicht der Schiedsklägerin Baumängel auf. Deshalb reichte diese im Oktober 2016 beim Landgericht Cottbus Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 925.111,25 EUR ein. Die Schiedsbeklagte erhob in der Klageerwiderung vom 18. Mai 2017 die Schiedseinrede. Das Landgericht Cottbus wies die Schiedsklägerin mit Schreiben vom 13. September 2017 darauf hin, dass die Schiedsvereinbarung in beiden Verträgen wirksam sein dürfte. Daraufhin nahm die Schiedsklägerin am selben Tag die Klage zurück und leitete am 19. September 2017 mit Vorlegungsantrag gemäß § 1044 ZPO das Schiedsverfahren ein. Am 15. Februar 2018 reichte die Schiedsklägerin sodann Schiedsklage ein und begehrt nunmehr Schadensersatz i.H.v. 4.119.671,25 EUR.
Sie behauptet, dass in der Zwischenzeit weitere eklatante Baumängel aufgetreten seien, die zu einer Erhöhung der im landgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzforderungen geführt hätten.
Mit Schreiben vom 19.3.2018 erklärte die Schiedsbeklagte vorsorglich die fristlose Kündigung der in den Bauverträgen enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarungen, da sie finanziell nicht in der Lage sei, den auf sie entfallenden Anteil der Kosten des Schiedsgerichts zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2018 rügte die Schiedsbeklagte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Auch hier berief sie sich auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Armut, die zum Wegfall der Schiedsvereinbarungen führe. Sie verfüge nicht über freie finanzielle Mittel, um die Gebührenvorschüsse der Schiedsrichter zu bezahlen. Die Schiedsklägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 9. April 2018 Stellung und trug vor, dass die Schiedsbeklagte nicht verarmt sei. Darüber hinaus beantragte sie mit diesem Schriftsatz, der Schiedsbeklagten aufzugeben, bis zum 18. Mai 2018 Kostensicherheit zu Gunsten der Schiedsklägerin i.H.v. 446.413,05 EUR durch Zahlung auf ein Treuhandkonto oder durch Bankbürgschaft zu leisten und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schiedsbeklagten anzuordnen. Eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes beim staatlichen Gericht beantragte die Schiedsklägerin nicht.
Das Schiedsgericht erklärte sich mit Zwischenbescheid vom 19. April 2018, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, für zuständig und bestimmte Cottbus als Schiedsort. Gegen diesen Zwischenentscheid hat die Schiedsbeklagte keine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO beantragt.
Mit dem vorliegend maßgeblichen Beschluss vom 6. Juni 2018, auf den wegen des näheren Inhalts verwiesen wird (Bl. 11 ff. der Akten = SK5, Bl. 60 ff der Akten), gab das Schiedsgericht beiden Parteien, so auch der Schiedsbeklagten, im Wege der einstweiligen Anordnung auf, jeweils Kostensicherheit i.H.v. 89.000 EUR durch Zahlung auf ein bei der Ha... Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingerichtetes Treuhandkonto zu leisten. Daraufhin forderte die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 vergeblich auf, eine entsprechende Zahlung auf das Treuhandkonto zu leisten.
Zwischenzeitlich hat die Schiedsklägerin den vollen Kostenvorschuss (auch den auf die Schiedsbeklagte anfallenden Anteil) gezahlt.
Am 12. Juli fand, so der Vortrag der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 2018, zu dem der Schiedsklägerin noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt.
Die Schiedsklägerin macht geltend:
Eine wirksame Schiedsvereinbarung liege vor. Jedenfalls könne sich die Schiedsbeklagte aus den zutreffenden Gründen des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 19...