Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin/Schiedsbeklagten, die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Einzelschiedsrichterin ... vom 26.6.2020 in der Schiedssache der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ... aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht unzuständig ist zur Entscheidung über die von der Schiedsklägerin in der Schiedsklage vom 27.1.2020 und der Klageerweiterung vom 2.12.2020 gestellten Anträge, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin / Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert: 104.000 EUR

 

Gründe

A. Die Antragstellerin/Schiedsbeklagte wendet sich insbesondere gegen einen Schiedsspruch vom 26.6.2020 in einem Schiedsverfahren zwischen ihr und der Antragsgegnerin/Schiedsklägerin, mit dem die Einzelschiedsrichterin Rechtsanwältin ... sich als Schiedsgericht für zuständig erklärt hat.

I. Mit der Schiedsklage vom 27.1.2020 (siehe Anl. A3) nimmt die Schiedsklägerin, eine Herstellerin sanitärtechnischer Produkte wie Armaturen, die Schiedsbeklagte, die in Jordanien ansässig ist und dort jahrelang mit den Produkten der Schiedsklägerin handelte, auf Rücknahme einer von der Schiedsbeklagten in Jordanien bei dem Gericht der Ersten Instanz in Amman erhobenen Klage, auf Unterlassung gerichtlicher Klagen und sonstiger Maßnahmen in Missachtung der mit der Schiedsklägerin getroffenen Schiedsvereinbarung, auf Feststellung der Zuständigkeit eines DIS Schiedsgerichts mit Sitz in Stuttgart für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch (siehe zur Antragstellung im Einzelnen Anl. A3, S. 4 f.).

In den von beiden Seiten Mitte 2017 unterschriebenen Annual Terms & Conditions 2017, auf welche die Schiedsklägerin sich hinsichtlich der Schiedsvereinbarung stützt, heißt es unter "Conditions" einleitend (vgl. Anl. Ag6):

"Conditions are based on our applicable published list prices. Our General Terms & Conditions apply (available at our website www....com/terms). All former agreements are replaced by this version."

[Übersetzung siehe Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 22.3.2021, S. 4]

In den "General Terms and Conditions" (Version: 1 March 2017) der Schiedsklägerin heißt es unter XIV. Competent court and applicable law:

"1. The law of the Federal Republic of Germany shall apply to these general terms and conditions and the contractual relationship between the parties excluding international common law, especially UN Purchasing Law. The choice of law also applies to non-contractual obligations that are closely linked to this agreement. The scope and scale also determine the choice of law in accordance with statutory provisions.

2. Stuttgart (Germany) is agreed as the exclusive competent court for agreements with buyers who have their head office in a member state in the European Union. All disputes that cannot be mutually agreed upon arising from or relating to agreements with buyers who have their head office outside the European Union shall be settled finally in accordance with the arbitration regulations of the Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Bonn (DIS) with the exclusion of the normal legal process. The place of arbitration is Stuttgart, Germany. The procedural law of this place shall apply if the arbitration regulations do not contain any corresponding provisions. The arbitration proceedings are conducted in German. The court of arbitration may also decide on the validity of this arbitration agreement."

[Übersetzung siehe Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 22.3.2021, S. 6]

Die Schiedsbeklagte hat in ihrer Erwiderung vom 15.5.2020 zur Klageschrift (siehe Anl. A4) unter anderem die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel in Abrede gestellt. Die Schiedsklägerin habe in der maßgebenden Vereinbarung (Annual T&C 2017) in intransparenter Art und Weise durch einen schlichten Hinweis auf ihre Internetseite auf die angeblich seinerzeit gültigen AGB verwiesen. Damit sei den gesetzlichen Erfordernissen des § 1031 ZPO nicht Genüge getan. Am 25.5.2020 hat eine telefonische Verfahrenskonferenz stattgefunden (siehe Protokoll Anl. A6). Mit Schriftsätzen vom 15.6.2020 haben beide Parteien zur Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts Stellung genommen (vgl. Anl. A8 / Ag2b, Anl. A9).

Darüber hinaus wird wegen des Sachverhalts, des Verfahrensgangs und des Vorbringens beider Parteien auf die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 26.6.2020 (Anl. A10) sowie - insbesondere wegen des weiteren Verfahrensgangs - auf die Antragsschrift der Schiedsbeklagten vom 5.2.2021 und die Erwiderung der Schiedsklägerin vom 23.3.2021, jeweils nebst Anlagen, verwiesen. Die Schiedsklägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2.12.2020 (Anl. A18) noch um den Antrag erweitert festzustellen, dass die Schiedsbeklagte keine Ansprüche gegen die Schiedsklägerin aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Schiedsklägerin bzw. deren Beendigung hat (siehe zur ...

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