Tenor
I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 3. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 30.6.2017 sowie Feststellung, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nicht zuständig ist.
1. Die Parteien sind durch einen Franchisevertrag verbunden. Die in Wiesbaden ansässige Antragsgegnerin ist Inhaberin eines Master-Franchise-Rechts für die Region Bayern. Der im Raum München wohnhafte Antragsteller ist Immobilienmakler. Die Parteien schlossen im Januar 2003 einen Franchisevertrag, der zuletzt am 18.1.2013 auf weitere 5 Jahre, beginnend ab 1.3.2013, verlängert wurde. Im Juli 2016 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Nach diversem Schriftverkehr im August 2016, in dem wechselseitig Ansprüche auf Auskunft bzw. Einsicht in Geschäftsunterlagen geltend gemacht wurden, kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.8.2016 den Franchisevertrag fristlos. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 7.9.2016 die Kündigung zurück und erklärte ihrerseits die fristlose Kündigung, was vom Antragsteller unter Zurückweisung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kündigungsgründe mit Schreiben vom 7.9.2016 akzeptiert wurde. Nachdem ein Vorschlag der Antragsgegnerin vom 10.10. bzw. 2.11.2016 auf Abbedingung der Schiedsklausel und des einvernehmlichen Mediationsverfahrens vom Antragsteller mit Schreiben vom 7.11.2016 abgelehnt wurde, stellte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2016 (Anl. A 11) das Scheitern der Vergleichsgespräche fest und leitete mit Schreiben vom 9.12.2016 (Anl. B 12) das Schiedsverfahren ein.
Nach § 31 des Franchisevertrages sind die Parteien verpflichtet, Streitigkeiten zunächst außergerichtlich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Mediators beizulegen. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn die außergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert sind, wobei das Scheitern durch Mitteilung einer Vertragspartei gegenüber der anderen erfolgen kann.
In § 32 des Franchisevertrages ist geregelt, dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach Maßgabe der dem Vertrag als Anlage 8 beigefügten Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden werden. Die Schiedsvereinbarung bestimmt als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München und beinhaltet im Übrigen Vorschriften für die Konstituierung des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren. Nach Ziff. 6 der Schiedsvereinbarung muss bei Vorliegen eines Streitfalles innerhalb von 4 Wochen nach positiver Kenntnis des Streitfalles ein Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, an den Beklagten übermittelt werden, ansonsten ist das Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts verwirkt.
Mit der Schiedsklage vom 3.3.2017 macht die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 82.443,83 EUR wegen der vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages geltend.
Mit der Klagebeantwortung vom 3.4.2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2017 hat der Antragsteller die Unzulässigkeit der Schiedsklage gerügt. Nach seiner Auffassung hätte zwingend ein Mediationsverfahren durchgeführt werden müssen. Im übrigen sei Verwirkung eingetreten, da die Schiedsklage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die Erhebung der Schiedsklage sei nur in einem Zeitfenster von vier Wochen nach Feststellung des Scheiterns der Mediation, die die positive Kenntnis des Streitfalles darstelle, möglich. Zwar sei von der Antragsgegnerin das Scheitern außergerichtlicher Vergleichsgespräche mitgeteilt worden, derartige Vergleichsgespräche seien aber gar nicht geführt worden.
Unter dem 30.6.2017 hat das Schiedsgericht in München mit Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 1 ZPO) festgestellt, dass es zur Entscheidung über die Schiedsklage zuständig sei. Dabei ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, der Schiedsbeklagte habe in der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung auch die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Zur Begründung seiner Zuständigkeit hat das Schiedsgericht ausgeführt, die vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens sei keine zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Schiedsklage. Das im Franchisevertrag vorgesehene Mediationsverfahren sei in der Schiedsvereinbarung, die als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln sei, selbst nicht erwähnt. Die Regelung im Franchisevertrag könne nicht so verstanden werden, dass erst nach Durchführung eines - grundsätzlich freiwilligen - Mediationsverfahrens eine Schiedsklage erhoben werden könne, wenn das Verhältnis zwischen ...