Tenor
I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 8. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Beklagte eines Schiedsverfahrens die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 31.7.2017 sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.
1. Die in München ansässige Antragstellerin war vom 1.12.1978 bis 30.9.2011 für die Antragsgegnerin, eine Versicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, als selbständige Handelsmaklerin tätig. Die Parteien streiten nach der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung über Rückzahlungspflichten aus einem bzw. mehreren Handelsvertreterverträgen.
Zwischen den Parteien bestand eine im Jahr 1999 getroffene schriftliche "Vereinbarung über die Abschlüsse von Unfall-Versicherungen", deren § 12 wie folgt lautet:
Alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme der Saldenauskehrung, worüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, das aus 3 Personen besteht.
Jede Vertragspartei ernennt einen unabhängigen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Person des Obmannes verständigen können, so ist der Präsident der Industrie- und Handelskammer München zu ersuchen, einen Obmann zu ernennen.
Sitz des Schiedsgerichtes ist München. Im Übrigen gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen der ZPO.
Eine von der Antragsgegnerin erhobene Leistungsklage hat das Landgericht mit Urteil vom 29.5.2015 abgewiesen, weil die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Forderung aus einem Unfallpool-Unterkonto in Höhe von 6.646,89 EUR wegen der von der Antragsgegnerin wirksam erhobenen Schiedseinrede bereits unzulässig sei. Weiter gehende Ausgleichsforderungen hielt das Landgericht wegen Verjährung für unbegründet. Die Berufung der Antragstellerin blieb mit der Maßgabe erfolglos, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht München war der Meinung, dass nicht das gesamte Kontokorrent der Schiedsvereinbarung unterliege. Jedoch könnten die Einzelforderungen aus dem Kontokorrent nicht getrennt und selbständig betrachtet werden. Hinsichtlich des Untersaldos Unfallversicherungen müsse erst eine Entscheidung durch das vereinbarte Schiedsgericht herbeigeführt werden.
Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 19.7.2016 (Az.: 34 SchH 10/16) den zweiten Schiedsrichter für das Schiedsverfahren bestellt.
Unter dem 31.7.2017 hat das Schiedsgericht mit Zwischenentscheid in München festgestellt, dass es für die Entscheidung zuständig sei. Es liege eine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Im Übrigen sei es der Antragstellerin verwehrt sich auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen, da sich die Antragstellerin im staatlichen Verfahren erfolgreich mit der Schiedseinrede verteidigt habe. Dass die Antragstellerin den Schiedsrichtervertrag nicht unterzeichnet habe, sei unschädlich. Auch die Berufungs-Entscheidung des Oberlandesgerichts München stehe der Durchführung des Schiedsverfahrens nicht entgegen.
2. Unter dem 7.9.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 31.7.2017, der Antragstellerin nach eigenen Angaben zugegangen erst am 8.8.2017, aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage der Antragsgegnerin vom 8.3.2017 unzuständig sei. Zur Begründung führt sie aus:
a) Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 7.9.2017 die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich - gekündigt, weil die Kosten des Schiedsverfahrens im Vergleich zum verhandelten Streitgegenstand unverhältnismäßig hoch zu werden drohten. Der bereits eingeforderte Kostenvorschuss übersteige den Streitgegenstand bereits um 30 %. Das Verfahren verliere dadurch jede ökonomische Zweckmäßigkeit, eine Fortführung sei für die Beteiligten daher unzumutbar. Dieser Umstand sei für die Antragstellerin erst durch den zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheid offenbar geworden.
b) Im Übrigen sei die Schiedsklausel durch Beendigung des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages obsolet geworden. Die Antragsgegnerin habe die Vereinbarung mit Schreiben vom 20.5.2005 gekündigt. Hierdurch sei die Vereinbarung insgesamt beendet worden.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. §...