Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 4 O 503/05) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.277,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2005 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131.277,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Portfolios (Depots).
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit 2002 voneinander getrennt. Seit August 2004 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg anhängig. Dort streiten die Parteien u. a. um den Zugewinnausgleich. Im Rahmen dessen hat die Beklagte unter dem 21. August 2005 ein mit Vermögensaufstellung per 14.08.2004 überschriebenes Schriftstück erstellt und dem Kläger zukommen lassen; auf die zur Akte eingereichte Kopie, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, wird Bezug genommen.
Die Parteien hatten bei der ... Deutschland AG ein gemeinsames Portfolio (Wertpapierdepot) mit der Nummer ..., für welches jede Partei die alleinige Verfügungsbefugnis besaß. Das Depot wies zum 24. März 2005 nach den Angaben der ... Deutschland AG einen Wert von insgesamt 262.554,43 EUR aus. Spätestens Ende März 2005 ließ die Beklagte den Bestand des Depots vollständig an sich ausliefern.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm den hälftigen Wert des Depots zum Stichtag 24. März 2005 als Ausgleichsanspruch.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.277,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine materielle Berechtigung an dem Portfolio nicht ausreichend dargetan. Es bestehe keine Vermutung dafür, dass der Wertbestand des Portfolios den Parteien im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zustehe.
Mit dem am 6. Oktober 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam der Klage in vollem Umfange stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt einen Verfahrensfehler dergestalt, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 308 ZPO über einen anderen als den von dem Kläger tatsächlich gestellten Antrag entschieden habe. Im Übrigen behauptet sie, die Anteilsbewertung zum 31. März 2005 habe auf Grund einer nachträglichen Korrektur des Wertes der im Depot befindlichen Anleihe der M... L... AG um 20.325,88 EUR unterhalb des Betrages von 262.554,43 EUR gelegen.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet unbestritten, die Beklagte habe zum 24. März 2005 das Portfolio in vollem Umfange beräumt und die Papiere sodann veräußert.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Hauptforderung bleibt die Berufung ohne Erfolg, dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 131.277,21 EUR zu. Hinsichtlich der Nebenforderung hat die Berufung dagegen insoweit Erfolg, als der Kläger den Zinsanspruch erst ab 27. September 2005 geltend machen kann.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung einen Verfahrensverstoß des Landgerichts dergestalt gerügt hat, dass dieses über einen anderen als den vom Kläger gestellten Antrag entschieden habe, kann dies dahinstehen. Mit der Zurückweisung der Berufung, wie vom Kläger vor dem Senat beantragt, hat dieser zumindest konkludent sich den durch das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Antrag, der sinngemäß auf die Zahlung von 131.277,21 EUR nebst Zinsen gerichtet war, zu Eigen gemacht. Insoweit mag dahinstehen, ob das Landgericht insoweit überhaupt verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 131.277,21 EUR folgt aus § 430 BGB i. V. m. § 280 I BGB. Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Da die Beklagte beim vollständigen Beräumen des Depots hiergegen verstoßen und dadurch Eigentumsrechte des Klägers verletzt hat, steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Depotwertes von 262.554,43 EUR zum 24. März 2005 - dem Tag der Beräumung - zu.
1.
Die Umstände des vorliegenden Falles lassen allein den Schluss zu, dass die Parteien zu gleichen (hälftigen) Anteilen Eigentümer der im Depot verwahrten Wertpapiere waren.
a.
Zwar lässt die Existenz eines "Oder-Depots" nicht zwingend auf eine bestimmte Eigentumslage schließen, da insofern zwischen dem Eigentum an den...