Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtrennung einer Folgesache wegen unzumutbarer Härte
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine oder mehrere Folgesachen gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch geltend zu machende Beschwer.
2. Eine unabsehbare Verfahrensdauer allein stellt noch keinen Abtrennungsgrund nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO dar. Die Aufrechterhatlung des Scheidungsverbundes mit der Folge eines Aufschubs der Ehescheidung muss sich vielmehr auch als unzumutbare Härte für den auf Abtrennung antragenden Ehegatten darstellen. Unzumutbar ist die Härte nur dann, wenn das Interesse des die Scheidung begehrenden Ehegatten an einer alsbaldigen Scheidung den Vorrang vor dem Interesse des anderen Ehegatten an der gleichzeitigen Entscheidung über die Folgesachen genießt.
Normenkette
ZPO § 628
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Urteil vom 23.03.2009; Aktenzeichen 32 F 218/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 23.3.2009 verkündete Teilurteil des AG Senftenberg - Az. 32 F 218/05 - aufgehoben und das Verfahren unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das AG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.700 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... August 1954 geborene Antragsteller und die am ... November 1957 geborene Antragsgegnerin, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 20.10.1983 vor dem Standesamt F. zur Heiratsregister-Nr .../1983 die Ehe geschlossen (Bl. 4 GA). Aus der Ehe ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, die bereits volljährig ist.
Die Parteien - er ist Polizeibeamter, sie als Kellnerin tätig - haben sich zunächst innerhalb des im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden, mit einem Wohnhaus und einem bewohnbaren Nebengebäude bebauten Hausgrundstücks getrennt, nach Behauptung des Antragstellers im Sommer 2001, nach Behauptung der Antragsgegnerin erst seit dem 15.8.2005, "frühestens ab Januar 2005".
Mit seinem am 19.10.2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt. Die Antragsgegnerin ist dem Scheidungsantrag zunächst unter Hinweis auf das noch nicht abgelaufene Trennungsjahr entgegengetreten.
Unter Aufrechterhaltung der differierenden Angaben zum Trennungszeitpunkt haben die Parteien im Anhörungstermin am 25.1.2008 ("eigentlich") übereinstimmend Scheidungswilligkeit bekundet, allerdings weiterhin insoweit widerstreitende Anträge gestellt. Bereits seinerzeit suchte der Antragsteller eine Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und Geschiedenenunterhalt mit dem Ziel der Vorwegscheidung zu erreichen, während die Antragsgegnerin am Scheidungsverbund festhalten wollte. Mit Beschluss vom 12.3.2008 hat das AG die Abtrennung der Folgesachen abgelehnt, weil eine unzumutbare Härte durch Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sei.
Mit Schriftsatz vom 9.1.2006 hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung über ihr Endvermögen in Anspruch genommen. Nach einem Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 30.3.2006 ist demgemäß (erst) am 12.3.2008 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Mit Antrag vom 8.7.2008 hat der Antragsteller im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin angetragen und hierzu ausgeführt, die Auskunftserteilung vom 29.5.2008 sei völlig unzureichend und mit Blick auf eine behauptete Erbschaft zudem sachlich falsch. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag am 15.8.2008 mit näherer Darlegung entgegengetreten und hat ihrerseits im Termin am 24.2.2009 einen - nicht zuvor schriftsätzlich angekündigten - Auskunftsantrag gegen den Antragsteller gestellt. Mit weiterem Teilurteil vom 6.4.2009 ist der Antragsteller antragsgemäß zur Auskunft verurteilt worden. Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist mit Beschluss vom 23.3.2009 zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Auskunft sei (ordnungsgemäß) erteilt.
Mit Schriftsatz vom 3.5.2007 hat die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage vom Antragsteller Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus der Zeit vom 1.5.2006 bis zum 30.4.2007 (geändert im Termin am 25.1.2008 auf Zeitraum 1.2.2007 bis 31.1.2008 und erneut im Termin am 24.2.2009 auf den Zeitraum 1.2.2008 bis 31.1.2009) mit dem Ziel der Ermittlung und Durchsetzung eines Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt begehrt.
Die Parteien führen daneben einen Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalts. Hier hatten sich die Parteien im Verhandlungstermin am 27.9.2009 zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren vergleichsweise auf eine monatliche Trennungsunterhaltszahlung des Beklagten ab Oktober 2006 i.H.v. 190 EUR geeinigt. In der Hauptsache hat das AG Senftenberg sodann mit Urt. v. 21.4.2009 - 32 F 81/06, den Antragsteller zur Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich 202 ...