Leitsatz
In dem zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahren beantragte der Ehemann die Abtrennung der Folgesachen Zugewinn und Geschiedenenunterhalt und Vorabentscheidung in der Ehesache. Das AG hat die Scheidung der Ehe ausgesprochen und dem Abtrennungsantrag stattgegeben.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.
Sie rügte, dass für die Abtrennung eine lange Verfahrensdauer nicht ausreiche und die einheitliche Entscheidung für den Antragsteller keine unzumutbare Härte darstelle.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erwies sich als erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin hin, die ausschließlich die Unzulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich und Geschiedenenunterhalt gerügt hatte. Der behauptete Verstoß gegen § 628 Abs. 1 ZPO könne allein im Wege des Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil, somit durch Berufung gegen dasselbe geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1333). Werde einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine oder mehrere Folgesachen gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liege darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch geltend zu machende Beschwer. Dies gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht allein der Antragsteller, sondern auch die Antragsgegnerin selbst die Scheidung begehre.
Die Berufung sei auch begründet, da das angefochtene Urteil gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO normierte Verbundprinzip verstoße. Das mithin unzulässige Teilurteil sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen des vom AG zur Rechtfertigung der Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und Geschiedenenunterhalt herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO lägen nicht vor. Eine Abtrennung setze nicht nur eine außergewöhnliche Verfahrensverzögerung, sondern darüber hinaus voraus, dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstelle.
Die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Verzögerung, die im Allgemeinen bei einer Dauer des Scheidungsverfahrens von mehr als zwei Jahren zu bejahen sei (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 5; BGH FamRZ 1991, 1043) sei im vorliegenden Fall erfüllt, da das Ehescheidungsverfahren seit mehr als 4 1/2 Jahren rechtshängig sei.
Eine Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil eine solche nicht (mehr) anhängig sei.
Anderes gelte für die Folgesache Geschiedenenunterhalt, deren Erledigung tatsächlich nicht absehbar sei. Mit der hier einzuräumenden unabsehbaren Verfahrensdauer allein sei jedoch noch kein Abtrennungsgrund nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO gegeben, da zusätzlich mit der Folge eines Aufschubs der Ehescheidung eine unzumutbare Härte für den auf Abtrennung drängenden Ehegatten gegeben sein müsse.
Eine solche unzumutbare Härte sah das OLG nicht. Der erstmals von ihm im Berufungsverfahren vorgetragene Wunsch, eine seit Jahren verfestigte Beziehung zu einer neuen Lebenspartnerin "legalisieren" zu wollen, sei für die Annahme eines Härtegrundes nicht geeignet.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet sei und ohne die begehrte Vorwegentscheidung auch noch auf längere Sicht bleiben werde, rechtfertige nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte durch Aufrechterhaltung des Verbundes.
Eine verzögerliche Behandlung der Folgesachen könne allerdings dann zu einer solchen Härte führen, wenn der Gegner aufgrund Vergleichs- oder sonstigen Unterhaltstitels erheblich mehr Unterhalt vom Antragsteller erhalte, als ihm kraft Gesetzes zustände. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Insgesamt und unter Würdigung aller Umstände sei eine unzumutbare Härte i.S.v. § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht festzustellen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 9 UF 54/09