Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Abtrennung einer Folgesache aus dem Ehescheidungsverbund zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Ehescheidungsantrag war dem Antragsgegner am 2.5.2003 zugestellt worden. Die Parteien lebten seit Juni 2002 getrennt und hielten ihre Ehe übereinstimmend für gescheitert.
Nach Teilanerkenntnisurteil vom 12.12.2005, mit dem die Antragstellerin zur Auskunft über ihr Endvermögen per Stichtag verurteilt worden war, wurde die Ehe der Parteien mit Endurteil vom 6.11.2006 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde geregelt und die Folgesache Zugewinn abgetrennt. Das AG begründete die Abtrennung der Folgesache Zugewinn mit der langen Verfahrensdauer, der Schwangerschaft der Antragstellerin sowie der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen wegen des Anfangsvermögens des Antragsgegners.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Berufung und beantragte, das Endurteil vom 6.11.2006 aufzuheben, den Scheidungsantrag abzuweisen und das Verfahren an das AG zurückzuverweisen. Er bestritt die Schwangerschaft der Antragstellerin und verfolgte das Ziel, nicht vor Ablauf des Jahres 2006 geschieden zu werden, um seine Pension ungekürzt zu erhalten.
Die Berufung des Antragsgegners war insoweit erfolgreich, als das Endurteil des AG vom 6.11.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich nicht vor. Nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO sei einem Scheidungsantrag vor Entscheidung über eine Folgesache nur stattzugeben, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche sei mit dem Aufschub der Entscheidung für die Antragstellerin nicht gegeben. Allein die außergewöhnliche Verzögerung des Ehescheidungsverfahrens, das bereits vier Jahre rechtshängig sei, stelle für sich alleine noch keine unzumutbare Härte dar (OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Johannsen/Henrich/ Sedemund/Treiber, 4. Aufl., § 628 ZPO Rz. 7 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 628 Rz. 6 m.w.N.).
Unzumutbar sei diese Härte nur, wenn das Interesse der Antragstellerin an einer alsbaldigen Scheidung Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners habe, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden werde (OLG Hamm, FamRZ 1979, 163; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 922; OLG Köln FamRZ 2003, 1197; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 331).
Im Hinblick auf die inzwischen erlittene Fehlgeburt könne sich die Antragstellerin zur Begründung einer unzumutbaren Härte auf ihre Schwangerschaft nicht mehr berufen.
Auch eine Berufung auf eine Verzögerung des Verfahrens durch den Antragsgegner komme nicht in Betracht, weil sie selbst diese Folgesache ebenfalls verzögere. Sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil bislang nicht hinreichend nachgekommen, so dass sie dem Antragsgegner eine zögerliche Behandlung der Folgesache Zugewinn nicht anlasten könne.
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 10.07.2007, 4 UF 481/06