Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 17 O 58/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 21.12.2004 - Az.: 17 O 58/01 - wird zurückgewiesen und der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt 973 von H. eingetragenen Flurstücks 893 der Flur 1 von H. (Betriebsgrundstück) an rangbereiter Stelle der Abteilung II der Grundbücher von He. Blatt 8, 319 und 357 sowie 915 des AG Strausberg die Eintragung einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000 EUR zu bewilligen:
Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch Blatt 973 von H. eingetragenen Flurstückes 893 der Flur 1 von H. (Betriebsgrundstück) ist berechtigt, auf den Flurstücken 38, 12, 71, 65 und 24 der Flur 1 und auf dem Flurstück 68 der Flur 13, alle von He., eine Kühlwasserdruck- und -rücklaufleitung mit einer Steuerleitung und 2 Energieversorgungskabeln zu betreiben, deren Verlauf in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist, und die dienenden Grundstücke zum Zwecke der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren und zu betreten. Die im Lageplan gekennzeichneten Schutzstreifen (5 m für die Kühlwasserdruck- und -rücklaufleitung; 1 m für die Steuerleitung und Energieversorgungskabel) dürfen nicht befahren und nicht bebaut werden.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwerden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 65.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt für eine vom S. u.a. über verschiedene Grundstücke der Beklagten verlaufende Kühlwasserleitung bis zu ihrem Betriebsgrundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des vormaligen VEB Z ... Ihr Betriebsgrundstück befindet sich auf dem Flurstück 893 der Flur 1 von H. Von diesem Grundstück aus betreibt die Klägerin eine Kühlwasserdruck- und -rücklaufleitung mit Steuerleitung und zwei Energieversorgungskabeln, welche auch die Flurstücke 1/9 (nunmehr Flurstück 38), 12, 16/13 (nunmehr Flurstück 65), 16/10 (nunmehr Flurstück 71), 24 und 25/2 der Flur 1 sowie die Flurstücke 8 und 20/2 (nunmehr Flurstück 68) kreuzen. Hinsichtlich des Verlaufes der Leitung im Einzelnen wird auf den zuletzt mit Schriftsatz vom 29.2.2008 eingereichten Lageplan, der als Anlage diesem Urteil ebenfalls beigefügt ist, Bezug genommen. Eigentümerin der von den Leitungen betroffenen vorgenannten Flurstücke ist die Beklagte. Die Flurstücke standen stets im Privateigentum der Beklagten. Die Beklagte firmierte bis 1945 als R ... GmbH mit Sitz in He. und befand sich zu 100 % im Eigentum einer holländischen Bank.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat der Klage auf Bewilligung der beantragten Grunddienstbarkeit in dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfang Zug um Zug gegen Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 13.488,50 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz finde Anwendung, weil nach § 9 Abs. 1 SachenRBerG Nutzer auch eine juristische Person sein könne und ein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 SachenRBerG nicht bestehe. Nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG könne derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutze oder auf diesem eine Anlage unterhalte, vom Eigentümer des Grundstückes die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2.10.1990 begründet worden sei, die Nutzung des Grundstückes für die Erschließung oder die Entsorgung eines eigenen Grundstückes oder Bauwerkes erforderlich sei und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB der DDR nicht begründet worden sei. Ein solches Mitbenutzungsrecht sei unstreitig nicht begründet worden. Einigkeit bestehe zwischen den Parteien auch darüber, dass die Kühlwasserdruck- und -rücklaufleitung, so wie sie im Lageplan der Klägerin verzeichnet sei, vor dem Stichtag, dem 2.10.1990, verlegt und seit dem von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, dem VEB Z., genutzt werde. Die Kühlwasserdruck- und -rücklaufleitung sei für die Erschließung und Entsorgung des Betriebsgrundstückes der Klägerin erforderlich. Unerheblich sei dabei, dass die Klägerin die Leitung zum industriellen Betrieb auf ihrem Grundstück benötige. Das Sache...