Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 163/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.095,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge für sein vor dem 03.10.1990 an das Abwassernetz angeschlossenes Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in .... Das Grundstück wurde vor Oktober 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Beklagte wurde 1990/1991 gegründet und übernahm gemäß Verbandssatzung vom 03.04.1992 die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet. Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung datiert auf den 14.10.1992 und trat am 03.11.1992 in Kraft. Wegen des Wortlauts der Satzung wird auf Bl. 169 ff GA Bezug genommen.
Die Altanlagen übernahm der Beklagte mit Übernahmevertrag vom 13.05.1994, genehmigt am 20.12.1995, von der ... GmbH, der Nachfolgegesellschaft der VEB WAB ....
Mit Bescheid des Landrates ... vom 11.12.2000, bestandskräftig geworden am 01.03.2001, ist der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1, 4 StabG wirksam gegründet worden.
Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurden der WAZV ... mit den Gemeinden X und Y in den Beklagten eingegliedert.
Im Anschluss daran erließ der Beklagte am 19.10.2005 eine neue - erstmals rechtswirksame - Schmutzwasserbeitragssatzung, die am 01.01.2006 in Kraft trat und der keine Rückwirkung beigemessen wurde. Die Vorgängersatzungen wurden außer Kraft gesetzt. Die daraus begründete Beitragspflicht wurde mit Satzung vom 02.12.2009 fortgeführt.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 3.095,32 EUR auf der Grundlage der Satzung vom 02.12.2009 fest, den der Kläger am 17.05.2011 zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte am 11.03.2013 zurück.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2016 ab. Auch der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 12.12.2016 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 KAG a.F. sei die Beitragspflicht des Klägers mit der ersten Beitragssatzung am 03.11.1992 entstanden. Selbst im Falle der Nichtigkeit der Satzung müsse gemäß dieser Vorschrift eine später verkündete rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte durch Untätigkeit oder Erlass unwirksamer Satzungen den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach hinten verschieben könne. Daran ändere auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 01.02.2004 nichts. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 sei die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen - wie hier - bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, verfassungswidrig.
Der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren bis zum 31.12.1996 einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch nach § 1 StHG/DDR, das als Landesrecht im Land Brandenburg fortgelte, wie auch einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB.
Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass er den Klageweg nicht beschritten habe. Dies sei ihm nicht zuzumuten gewesen, weil - insoweit unstreitig - zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe.
Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2005 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den "Stabilisierungsbescheid" auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.
Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt e...