Leitsatz (amtlich)
1. Eine Blickfangwerbung für eine Pizza, die sich aus einer Abbildung und einem Preis zusammensetzt, ist irreführend, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, dass er eine der Abbildung entsprechende Pizza zu dem genannten Preis nicht erhalten kann, sondern einen abgebildeten Belag zusätzlich wünschen und gesondert bezahlen muss.
2. Die Irreführung wird nicht durch einen Hinweis darauf beseitigt, dass ein abgebildeter Belag auf Wunsch für einen Mehrpreis erhältlich ist. Denn der flüchtige Leser wird annehmen, dass er für einen Mehrpreis einen zusätzlichen - nicht abgebildeten - Belag ordern kann.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 16.11.2010; Aktenzeichen 11 O 110/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 16.11.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 110/10 - abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, aufgegeben es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben und hierbei Produkte abzubilden, in Verbindung mit Preisangaben, die nicht für das abgebildete Produkt gelten, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:
((Abbildung entfernt))
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Franchisegeberin für ein bundesweites System zur Herstellung und zum Vertrieb von Pizza, Pasta, Salaten und anderen Speisen. Sie vertreibt ihre Waren auch in L..
Der Verfügungsbeklagte betreibt einen der 34 Stores der T. P. AG in der Bahnhofstraße 21 in L.. Er liefert auf telefonische Bestellung der Kunden Pizza und andere Speisen aus.
Der Verfügungsbeklagte bewarb mit einem Flyer "Heiße Ernte" jedenfalls seit dem 24.9.2010 für seine Produkte (Anlage ASt 2, Bl. 9 d.A.). Die Angebote im Flyer galten bis zum 31.10.2010. Auf der Vorderseite des Flyers sind insgesamt vier mit Nummern versehene Pizzen abgebildet, zwei davon größer als die beiden übrigen. Eines der beiden größer dargestellten Angebote zeigt in der Mitte der Vorderseite des Flyers eine Pizza "Scheunenfest", die u.a. mit frischen Pfifferlingen, Fleischstreifen, Lauch und Broccoliröschen belegt ist. Am Rand der Abbildung dieser Pizza befindet sich ein Textkasten; darin befindet sich in einem Kreis die Ziffer "2" sowie in großen Buchstaben der Name "Scheunenfest", dahinter ein Sternchen, sowie die Preisangabe "nur 7,20 EUR". Am rechten Rand des Flyers werden die vier abgebildeten Pizzen ihrer Nummerierung entsprechend nochmals mit ihrem Namen, Sternchen und dem jeweils angegebenen Preis aufgeführt. Außerdem werden die Zutaten aufgeführt. Bei der Pizza "Scheunenfest" heißt es in einem weiß hervorgehobenen Kasten: "Auf Wunsch mit Broccoliröschen für nur 1 EUR mehr!" Am unteren Rand der Vorderseite des Flyers heißt es zur Erläuterung des Sternchens in kleiner Schrift: "Nur solange der Vorrat reicht".
Die Verfügungsklägerin mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.9.2010 (Bl. 10-12 d.A.) den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Verfügungsklägerin hat gemeint, jeder verständige Verbraucher gehe unter Betrachtung des Bildes und dem dazugehörigen Preis davon aus, dass die von dem Verfügungsbeklagten beworbene Pizza "Scheunenfest" bereits die Broccoliröschen beinhalte. Die Blickfangwerbung des Verfügungsbeklagten sei danach objektiv unzutreffend. Bei einer objektiv unzutreffenden Blickfangwerbung könne ein korrigierender Sternchenhinweis an der irreführenden Werbung nichts ändern.
Der Verbraucher werde beim flüchtigen Lesen des erläuternden Hinweises auch nicht etwa davon ausgehen, dass für einen abgebildeten, sondern nur für einen zusätzlichen Belag ein zusätzlicher Preis verlangt werde.
Die Werbung des Verfügungsbeklagten verstoße daher gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt:
Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben und hierbei Produkte abzubilden, in Verbindung mit Preisangaben, die nicht für das abgebildete Produkt gelten, insbesondere wie in der Antragsschrift beigefügten Anlage ASt 2 dargestellt.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hat gemeint, der Verbraucher bringe die Preisangabe an der Abbildung der Pizza "Scheunenfest" überhaupt nicht mit einzelnen Belegbestandteilen der Pizza in Verbindung. Der Verbraucher könne daher durch die Abbildung einer Pizza mit einer Preisangabe nicht über einzelne Bestandteile in die Irre geführt werden. Jedenfalls habe der Verfügungsbeklagte durch klaren, unmissverständlichen und vor allem deut...