Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung bei Schimmelpilzbefall; Kündigungsrecht bei Verlängerung des Mietvertrags trotz Kenntnis vom Mangel
Normenkette
BGB §§ 536b, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 S. 1, § 578 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen 1 O 133/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Cottbus, Az. 1 O 133/06, teilweise abgeändert.
Das am 23.7.2008 verkündete Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des LG Cottbus, Az. 1 O 133/06, bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte dadurch verurteilt worden ist, an die Klägerin 15.118,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.694,44 EUR seit dem 4.3.2006, aus 2.430,98 EUR seit dem 6.4.2006, aus 3.030,98 EUR seit dem 5.5.2006, aus 2.147,54 EUR seit dem 7.6.2006, aus 2.907,49 EUR seit dem 6.7.2006 sowie aus 2.907,49 EUR seit dem 4.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 112.956,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.930,98 EUR seit dem 5.9.2006, 5.10.2006, 6.11.2006 und 6.12.2006, aus jeweils 6.337,49 EUR seit dem 5.1.2007, 6.2.2007, 6.3.2007, 5.4.2007, 5.5.2007, 6.6.2007, 5.7.2007, 4.8.2007, 6.9.2007, 5.10.2007, 6.11.2007 und 6.12.2007 sowie aus jeweils 6.591,19 EUR seit dem 5.1.2008 und seit dem 6.2.2008 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte einen Geldbetrag i.H.v. 455,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.1.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil aufrechterhalten.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 130.835,22 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mietzins für die Überlassung von Gewerberäumen, die zunächst als "R. S. GmbH" firmierende Beklagte widerklagend Schadenersatz und Freigabe der Mietkaution.
Nach dem Inhalt des von den Parteien über die Nutzung der auf dem Grundstück ...-Str. 20 in C. befindlichen Gewerberäumlichkeiten mit Wirkung vom 1.3.2000 für eine Dauer von vier Jahren sowie Verlängerungsoption abgeschlossenen Mietvertrages sollte die monatliche, am jeweils dritten Werktag fällige, Nettokaltmiete im Jahr 2006 10.000 DM (= 5.112,92 EUR), im Jahr 2007 10.416 DM (= 5.325,62 EUR) und im Jahr 2008 10.833 DM (= 5.538,82 EUR) betragen. Die Mietsache galt gem. Ziff. 5 Abs. 1 des Mietvertrages als in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befand, und der dem Mieter bekannt sei.
In der Folgezeit traten die Parteien in Verhandlungen über den Ankauf der Mietsache durch die Beklagte, die über mehrere Jahre hinweg geführt wurden, letztendlich jedoch scheiterten.
Unter dem 13.7.2001 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin, dem sie eine Mängelliste beifügte, in der u.a. "Regenwassereinbrüche an allen Oberlichtern in den Lagerhallen, defekte Dachrinnen und Fallrohre, Mauerwerksdurchfeuchtung und Schimmelpilzbildung an verschiedenen Stellen in den Lagerhallen und im Bürobereich" gerügt sowie weiter die "Überprüfung, Wartung und Instandsetzung der Sektionaltore (teilweise defekt)" geltend gemacht und ferner angezeigt wurde, dass die "Abflüsse im Sanitärbereich verstopfen in Abständen" (Bl. 761 GA). In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.2.2003 verwies sie ebenfalls auf die Notwendigkeit einer "Trockenlegung der schimmelbefallenen Mauerwände im unteren Bereich", wobei die Dachrinnen saniert werden müssten, da an deren defekten Stellen das Regenwasser an der Wand herunterlaufe und so im Mauerwerk versickere. (Bl. 760 GA).
Mit Vereinbarung vom 8.7.2003 bestimmten die Parteien in Abänderung des streitgegenständlichen Mietvertrages, dass die Nebenkostenvorauszahlung künftig 100 EUR netto pro Monat betrage, und am 16.10.2003 vereinbarten sie in Ausübung der Verlängerungsoption, dass das Mietverhältnis mit dem 28.2.2008 ende.
Ab dem Jahr 2005 zeigte die Beklagte der Klägerin erneut eine Reihe zwischen den Parteien im einzelnen streitiger Mängel an, u.a. am 21.7.2006 unter Setzung einer Beseitigungsfrist einen "Regenwassereinbruch an allen Oberlichtern in den Lagerhallen, defekte Dachrinnen und Fallrohre, defekte Sektionaltore, erhebliche Mauerwerksdurchfeuchtung und Schimmelpilzbildung an verschiedenen Stellen in den Lagerhallen und im Bürobereich" sowie eine Verstopfung der Abwasserkanalisation im Hof und der Abflüsse im Sanitärbereich mit der Folge von Überschwemmungen und Geruchsbildung (Bl. 41 GA). Durch Schrei...