Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 19.10.2006; Aktenzeichen 2 O 352/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 7.475,50 EUR an die D... Inkassodienst GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft D... Inkassodienst mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer H... S..., ... zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von weiteren Forderungen der D... Inkassodienst GmbH & Co. KG aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten über die Restschuldversicherung RSV-Nr. ... freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Restschuldversicherungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs eines Pkw Renault Clio durch die Klägerin am 17.07.2003 ist auf Antrag der Klägerin zwischen der den Pkw finanzierenden R...-Bank und der Beklagten ein Restschuldversicherungsvertrag geschlossen worden. Versicherte Person dieses Vertrages war die Klägerin. Versichert ist u.a. das Risiko der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Dem Restschuldversicherungsvertrag lagen - was die Parteien in der ersten Instanz unstreitig gestellt haben - die als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Bedingungen der Beklagten für die Restschuldversicherung zugrunde.
§ 6 dieser Bedingungen lautet:
"(1)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 12 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht."
Der Begriff "ernstliche Erkrankungen" ist in der Fußnote zu dieser Regelung wie folgt definiert:
"Ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen."
"(2)
Wir verpflichten uns, von der Ausschlussklausel nur dann Gebrauch zu machen, wenn es sich um ernstliche Gesundheitsstörungen handelt, wobei als ernstliche Gesundheitsstörungen solche gelten, die bei einer Risikobeurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Ablehnung oder zu erheblichen Risikozuschlägen geführt hätte."
Die Klägerin war aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung in der Zeit von Juli 2002 bis Juli 2003 in ärztlicher Behandlung.
Am 20.04.2004 ist die Klägerin wegen einer Schädigung der Wirbelsäule arbeitsunfähig erkrankt. Eine Mitteilung von dieser Erkrankung erhielt die Beklagte durch die R...-Bank mit einem Schreiben vom 24.08.2004.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 lehnte die Beklagte einen von der Klägerin ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Ratenzahlungen aus dem Darlehensvertrag vom 17.07.2003 mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf die eingetretene Erkrankung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 14.02.2005 kündigte die R...-Bank den Darlehensvertrag mit der Klägerin und rechnete mit Schlussabrechnung vom 16.03.2005 nach Verwertung des Pkw einen Betrag von 6.875,06 EUR ab. Diesen Anspruch zuzüglich weiterer außergerichtlicher Kosten hat die R... Bank an die D... Inkassodienst GmbH & Co. KG abgetreten und dies der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2005 mitgeteilt.
In der von der Klägerin gegenüber der Beklagten erstinstanzlich geltend gemachten Forderung auf Zahlung von 7.975,22 EUR sind die vorgenannten Forderungen sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Folge einer Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. A... enthalten.
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die in § 6 der Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung gemessen an den Voraussetzungen der §§ 16, 34 a VVG unwirksam ist.
Die Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, die Klage sei auch der Höhe nach unbegründet. Ausweislich der Versicherungsbedingungen sei sie nur zur Zahlung von Raten verpflichtet und dies auch nur dann, wenn fortdauernd Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werde. Ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin liege ihr jedoch nur bis zum 05.09.2004 vor. Darüber hinaus bestehe ihre Leistungspflicht erst ab Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, d.h. ab August 2004, so dass von dem eingeklagten Betrag jedenfalls die Raten für die Monate Juni und J...