Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Juni 2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 1 O 174/21, teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist - soweit es Bestand hat - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auch für das Verfahren erster Instanz - auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind in S... zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu treffen, durch die diese für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet werden, an ihn zusätzlich zu der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) zu leisten. Weiterhin verlangt er von dem Beklagten, es zu unterlassen, entsprechende Gebühren zu verlangen bzw. in Empfang zu nehmen. Schließlich verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.
Der Klage liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 23.11.2020 hatte der Beklagte mit seiner damaligen Mandantin Frau B... eine "Vergütungsvereinbarung" getroffen, die auszugsweise lautete:
"I Vergütung
Die Auftraggeberin schuldet dem Rechtsanwalt gemäß § 49b BRAO mindestens die gesetzliche Vergütung.
Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus wegen Kündigung eine Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 252,30 EUR. Dieser Berechnung liegt ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zu Grunde. Sollte durch das Gericht ein anderer Gegenstandswert festgelegt werden, ist eine Neuberechnung erforderlich.
Diese Abschlagszahlung wird bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr durch die im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe aus der Landeskasse geleisteten Zahlungen ergänzt. (...)
Die Summe von Abschlagszahlung und die von der Landeskasse geleisteten Zahlung entsprechen der gesetzlichen Mindestgebühr." (...)
III Fälligkeit
Die vereinbarte Abschlagszahlung ist in monatlichen Raten zu je 50,- auf das Konto der ... zu zahlen." (Anlage K1, Bl. 8 d.A.).
Am 25.11.2020 fertigte der Beklagte als Prozessbevollmächtigter der Mandantin B... eine Klageschrift verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und reichte diese bei dem Arbeitsgericht Cottbus ein. Mit Schriftsatz vom 2.12.2020 erweiterte der Beklagte die Klage um 2.000 EUR. Der Rechtsstreit endete in mündlicher Verhandlung vom 17.12.2020 mit einem Vergleich (vgl. Anlage K3, Bl. 13f. d.A.). Mit Beschluss vom 07.01.2021 gewährte das Arbeitsgericht der Mandantin des Beklagten unter dessen Beiordnung antragsgemäß Prozesskostenhilfe mit Rückwirkung zum 25.11.2020 (Anlage K4, Bl. 15 d.A.). Unter dem 26.01.2021 berechnete der Beklagte gegenüber seiner Mandantin die von ihm beanspruchte Anwaltsvergütung auf Grundlage des nach Klageerweiterung auf 8.000 EUR erhöhten Gegenstandswerts. Diese übersandt er der Mandantin mit Anschreiben vom selben Tag, in dem er u.a. ausführte: "Ich erlaube mir daher, Ihnen die Neuberechnung, die in der Anlage beigefügt ist, bekannt zu geben und bitte Sie, diesen neuen Betrag in Höhe von 686,14 EUR bei Ihrer Ratenzahlung zu berücksichtigen" (Anlage K 5, Bl. 16 f. d.A.).
Der Kläger sah dieses Abrechnungsverhalten des Beklagten als unlauter im Sinne des §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 122 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 4, 50 RVG, § 307 BGB, § 3a RVG und § 352 StGB an, weil der Beklagte Gebühren verlange und entgegennehme bzw. sich versprechen lasse, die ihm nicht zustünden. Er forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2021 auf, dies künftig zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250....